Verfahrensgang

VG Düsseldorf (Aktenzeichen 34 K 1152/00.PVL)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die dem Rechtsvorgänger des Antragstellers mit Schreiben vom 23. August 1999 bekanntgegebene „Dienstanweisung Kleiderordnung” insoweit der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt, als in ihr geregelt ist, dass die Schutzkleidung – für ärztliches Personal aus Kasak und Hose (Visitenmantel), – für pflegendes, diagnostisches, therapeutisches und versorgungstechnisches Personal in allen Kliniken aus Kasak und Hose, – für Stationssekretärinnen aus einem grün weiß gestreiften Kleid, – für Versorgungsassistentinnen aus einem Kleid mit blauen Streifen, – für Reinigungspersonal des Universitätsklinikums aus einem hellblauen Kleid besteht und auf Normalstationen unter dem Kittel bzw. dem Kasak das Tragen von dezent farbigen T-Shirts erlaubt ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Im Verlauf des Jahres 1999 erließen der Ärztliche Direktor, die Pflegedirektorin und der Verwaltungsdirektor der Medizinischen Einrichtungen (ME) der I. -I. – Universität E. unter Bezugnahme auf die Unfallverhütungsvorschriften VBG 103 „Gesundheitsdienst” und die Richtlinien des S. -L. -Instituts „Krankenhaushygiene und Infektionsverhütung” eine „Dienstanweisung Kleiderordnung”.

Die Dienstanweisung ist ihrem Inhalt entsprechend „für alle Mitarbeiter/innen der Medizinischen Einrichtungen, die einen unmittelbaren Patientenkontakt haben, verbindlich”. Sie bestimmt das Tragen von Schutzkleidung und Bereichskleidung für verschiedene Berufsgruppen (ärztliches Personal, pflegendes, diagnostisches, therapeutisches und versorgungstechnisches Personal in allen Kliniken, Stationssekretärinnen, Versorgungsassistentinnen, Reinigungspersonal der ME, Reinigungspersonal der Fremdfirmen). Als Bereichskleidung ist einheitlich „Kasak und Hose” vorgesehen. Sie ist farbig (grün/blau) verschiedenen Bereichen zugeordnet. Als Schutzkleidung ist für ärztliches Personal und pflegendes, diagnostisches, therapeutisches und versorgungstechnisches Personal ebenfalls „Kasak und Hose” vorgesehen. Für Stationssekretärinnen, Versorgungsassistentinnen, Reinigungspersonal der ME ist abweichend in Zuordnung zu den genannten Berufsgruppen „Kleid grün-weiß gestreift”, „Kleid mit blauen Streifen” und „Kleid hellblau” ausgewiesen. Die Dienstanweisung enthält weiter u. a. folgende Regelungen :

Das Tragen von Strickjacken, Pullovern und Sweat-Shirts ist im Umgang mit Patienten nicht erlaubt.

Unter dem Kittel bzw. dem Kasak ist das Tragen von kurzärmeligen, kragenlosen, dezentfarbigen T-Shirts auf Normalstation erlaubt.

An Händen und Unterarmen dürfen keine Schmuckstücke, Uhren und Ringe getragen werden.

Haare müssen ab Kragenlänge zusammengebunden werden.

Die weiße Schutzkleidung darf außerhalb der Medizinischen Einrichtungen nicht getragen werden.

Die Bereichskleidung darf außerhalb des Bereiches/Station nicht getragen werden.

In Bereichskleidung darf die Kantine nicht betreten werden.

Für alle Personen ist, bei allen Tätigkeiten am Patienten, die Kleiderordnung verbindlich.

Es darf keine private Schutzkleidung getragen werden.

In den Erläuterungen zur Kleiderordnung heißt es u. a.:

Ziel:

Die Schutzkleidung hat die Aufgabe zu verhindern, dass die Kleidung der Beschäftigten mit Krankheitskeimen verschmutzt wird und hierdurch unkontrollierbare Gefahren entstehen. Damit kommt der Schutzkleidung eine wichtige Funktion in der Hygienekette zu.

Organisatorische Voraussetzungen:

Verbindlichkeit der Kleiderordnung ist allen Berufsgruppen, die unmittelbar am Patienten arbeiten, klar dargestellt und dokumentiert. Dabei steht die Infektionsprävention des stationären Patienten im Vordergrund.

Bemerkung/Zusammenfassung: Die Zuordnung der Bereichskleider geschieht nach hygienischen Gesichtspunkten und sollte ausschließlich den Bereichen (siehe Aufstellung der S. 2 der Kleiderordnung) vorbehalten sein.

Mit Begleitschreiben vom 23. August 1999 leitete der Kanzler der I. -I. – Universität E. dem Personalrat der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter der Medizinischen Einrichtungen (Rechtsvorgänger des Antragstellers) die Kleiderordnung zur Kenntnisnahme zu. Dieser bat unter Hinweis darauf, dass die in der Kleiderordnung gemachten Festlegungen jedenfalls nicht vollständig ihre Grundlage in den in Bezug genommenen Vorschriften zur Unfallverhütung fänden, um Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens. Der Kanzler der I. -I. -Universität E. lehnte die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens ab.

Am 23. Februar 2000 hat der Rechtsvorgänger des Antragstellers das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag des Antragstellers,

festzustellen, dass die Dienstanweisung „Kleiderordnung” der Medizinischen Einrichtungen der I. -I. -Universität E. der Mitbestimmung des Personalrats unterlegen hat,

mit im Wesentlichen folgend...

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