Der Ortszuschlag der Stufe 3 wurde Angestellten der Stufe 2 (also insbesondere verheirateten Angestellten), denen Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG bzw. §§ 3 und 8 BKGG – der Vorrangregelungen des Kindergeldrechts – zustehen würde, gewährt (§ 29 Abschn. B Abs. 3 BAT). Hatte der Angestellte mehrere berücksichtigungsfähige Kinder, wurde für das zweite und jedes weitere Kind der sog. kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 2 und dem Ortszuschlag der Stufe 3 gezahlt.

Angestellte der Ortszuschlag Stufe 1 (also insbesondere ledigen Angestellten) mit Anspruch auf Kindergeld hatten für jedes berücksichtigungsfähige Kind Anspruch auf den sog. kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 2 und dem Ortszuschlag der Stufe 3.

Ein Arbeiter erhielt neben dem Lohn als Sozialzuschlag den Betrag, den er bei Vorliegen der gleichen persönlichen Verhältnisse als Angestellter nach § 29 BAT als kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags der Tarifklasse II erhalten würde (§ 33 BMT-G II/BMT-G-O/§ 41 MTArb/MTArb-O). Den Arbeitern stand damit nur ein kinderbezogener Lohnbestandteil zu.

 
Wichtig

Zugunsten der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zum 1.10.2005 vom BAT/BAT-O bzw. BMT-G II/BMT-G-O/MTArb/MTArb-O auf den TVöD übergeleitet wurde, gilt bezüglich der kinderbezogenen Vergütungsbestandteile eine Besitzstandsregelung in § 11 TVÜ-VKA/TVÜ-Bund.

Für im September 2005 berücksichtigte Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung der § 64 oder § 65 EStG oder der § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde und auch die sonstigen Wegfalltatbestände nicht erfüllt sind.

Die Einzelheiten zur Besitzstandsregelung "Kinderbezogene Entgeltbestandteile" sind im Beitrag "Kinderbezogene Entgeltbestandteile" dargestellt. Auf die dortigen Ausführungen, die auch Einzelheiten zum kinderbezogenen Anteil im früheren Ortszuschlag beinhalten, wird verwiesen.

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