Der TVöD enthält – abgesehen von den Überleitungsvorschriften – keine familienbezogenen Entgeltbestandteile. Der Familienstand bzw. die Anzahl der Kinder haben damit seit 1.10.2005 grundsätzlich keinen Einfluss mehr auf die Höhe des Entgelts der Beschäftigten im öffentlichen Dienst.

Unter Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (§ 29 BAT) gehörte jedoch bei Angestellten neben der Grundvergütung einer bestimmten Vergütungsgruppe der sog. "Ortszuschlag" als familienbezogener Bestandteil zur Vergütung. Arbeiter erhielten nach § 33 BMT-G II/BMT-G-O bzw. § 41 MTArb/MTArb-O bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zusätzlich zum Monatslohn einen kinderbezogenen Lohnbestandteil, den sog. "Sozialzuschlag".

Entsprechend dem Alimentationsprinzip im Beamtenrecht diente der Ortszuschlag/Sozialzuschlag der Alimentation des Arbeitnehmers: Nach § 29 BAT sollten mit dem Ortszuschlag die individuellen finanziellen Belastungen des Beschäftigten aus seiner dienstlichen Stellung und seinen Familienverhältnissen – bzw. beim Arbeiter bezogen nur auf die Kinder – ausgeglichen werden. Im Rahmen der Überleitung und – wichtig auch für die Zeit nach dem 30.9.2005 – des Übergangsrechts sind die genannten Vergütungsbestandteile noch von Bedeutung.

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