(1) 1Bei einer Schwangerschaft und bei einer Geburt sind neben den Aufwendungen für Leistungen nach dem Zweiten Teil dieser Verordnung Aufwendungen für Leistungen
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der Schwangerschaftsüberwachung, |
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in einer von einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger geleiteten Einrichtung im Sinne des § 134a SGB V, |
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einer Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei einer Hausentbindung oder einer ambulanten Entbindung |
beihilfefähig. 2§ 22 Abs. 5 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 entsprechend anzuwenden. 3Aufwendungen für die Teilnahme einer Begleitperson an einem Geburtsvorbereitungskurs, an dem die Schwangere teilnimmt, sind beihilfefähig, höchstens jedoch in Höhe von 50 Prozent der Aufwendungen, die für die Schwangere beihilfefähig sind.[1]
(2) 1Bei Beihilfeberechtigten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder im Ausland eingesetzt sind, und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind bei einer Geburt zusätzlich die vor Aufnahme in ein Krankenhaus am Entbindungsort entstehenden Aufwendungen für die Unterkunft beihilfefähig. 2§ 27 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Unterkunft im Haushalt des Ehegatten, der Lebenspartnerin, der Eltern oder der Kinder der Schwangeren.
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