(1) 1Bei einer Schwangerschaft und in Geburtsfällen sind neben den Leistungen nach Kapitel 2 beihilfefähig Aufwendungen für

 

1.

die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,

 

2.

die Hebamme oder den Entbindungspfleger im Rahmen der jeweiligen landesrechtlichen Gebührenordnung[1],

 

3.

von Hebammen oder Entbindungspflegern geleitete Einrichtungen im Sinne des § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

 

4.

eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen oder ambulanten Entbindungen. 2§ 27 Absatz 4[2] [Bis 24.12.2021: § 27 Absatz 3] gilt entsprechend.

 

(2) 1Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind in Geburtsfällen zusätzlich die vor Aufnahme in ein Krankenhaus am Entbindungsort entstehenden Kosten der Unterkunft beihilfefähig. 2§ 32 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3Dies gilt nicht für die Unterkunft im Haushalt des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin, der Eltern oder der Kinder der Schwangeren.

[1] Eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 06.03.2019.
[2] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 25.12.2021.

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