(1) 1Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG), die im Rahmen einer vollstationären oder teilstationären Krankenhausbehandlung in einem Krankenhaus erbracht werden, das das Krankenhausentgeltgesetz anwendet, sind in dem Umfang beihilfefähig, in dem die Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet werden. 2Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV)[1], die im Rahmen einer vollstationären, stationsäquivalenten[2] oder teilstationären Krankenhausbehandlung in einem Krankenhaus erbracht werden, das die Bundespflegesatzverordnung anwendet, sind in dem Umfang beihilfefähig, in dem die Leistungen nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden.

 

(2) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen vorstationärer oder nachstationärer Behandlung sind in dem Umfang beihilfefähig, in dem die Leistungen nach § 115a SGB V vergütet werden.

 

(3)[3] 1Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 KHEntgG oder im Sinne des § 2 Abs. 2 BPflV in Krankenhäusern, die weder das Krankenhausentgeltgesetz noch die Bundespflegesatzverordnung anwenden, sind wie folgt beihilfefähig:

 

1.

bei Indikationen,

 

a)

für die eine Fallpauschale nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9 KHEntgG) vereinbart ist, bis zur Höhe des Betrages, der sich aus der Multiplikation des nach § 10 Abs. 9 Sätze 5 und 6 KHEntgG vereinbarten einheitlichen Basisfallwertes[4] [Bis 31.07.2023: der oberen Grenze des nach § 10 Abs. 9 KHEntgG vereinbarten Basisfallwertkorridors] und der krankheitsbezogenen effektiven Bewertungsrelation nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG ergibt, oder

 

b)

für die eine tagesbezogene Bewertungsrelation nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9 BPflV) vereinbart ist, bis zur Höhe des Betrages, der sich aus der Multiplikation der tagesbezogenen Bewertungsrelation mit dem Basisentgeltwert eines dem Wohnort der behandelten Person nächstgelegenen Krankenhauses der Maximalversorgung, das eine medizinisch gleichwertige Behandlung anbietet, und der Anzahl der abrechenbaren Tage ergibt,

 

2.

im Übrigen

 

a)

für die Fachgebiete Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin bis zur Höhe des Betrages, der sich aus der Multiplikation einer Bewertungsrelation von

aa)

1,00 bei vollstationärer Behandlung,

bb)

0,75 bei teilstationärer Behandlung oder

cc)

0,80 bei stationsäquivalenter Behandlung

mit dem Basisentgeltwert eines dem Wohnort der behandelten Person nächstgelegenen Krankenhauses der Maximalversorgung, das eine medizinisch gleichwertige Behandlung anbietet, und der Anzahl der abrechenbaren Tage ergibt,

 

b)

für die Fachgebiete Kinder- und Jugendpsychiatrie und Kinder- und Jugendpsychotherapie bis zur Höhe des Betrages, der sich aus der Multiplikation einer Bewertungsrelation von

aa)

1,50 bei vollstationärer Behandlung,

bb)

1,00 bei teilstationärer Behandlung oder

cc)

1,20 bei stationsäquivalenter Behandlung

mit dem Basisentgeltwert eines dem Wohnort der behandelten Person nächstgelegenen Krankenhauses der Maximalversorgung, das eine medizinisch gleichwertige Behandlung anbietet, und der Anzahl der abrechenbaren Tage ergibt, und

 

c)

für Fachgebiete, die in den Buchstaben a und b nicht genannt sind, bis zur Höhe der entsprechenden tages- oder fallbezogenen Entgelte für eine medizinisch gleichwertige Behandlung in einem dem Wohnort der behandelten Person nächstgelegenen Krankenhaus der Maximalversorgung, das eine medizinisch gleichwertige Behandlung anbietet.

2Der nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ermittelte Betrag erhöht sich um den Betrag für das Pflegeentgelt, der sich aus der Multiplikation des nach § 15 Abs. 2 a KHEntgG maßgeblichen Eurobetrages für einen voll- oder teilstationären Belegungstag und der Anzahl der abrechenbaren Tage ergibt. [5]3Werden Leistungen, für die bundeseinheitlich ein Zusatzentgelt nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9 KHEntgG oder § 9 BPflV) oder ein ergänzendes Tagesentgelt vereinbart sind, in Anspruch genommen, so erhöht sich der nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Satz 2 oder nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 Buchst. a oder b ermittelte Betrag um das jeweils vereinbarte Entgelt. [6] [Bis 31.07.2023: Werden Leistungen, für die bundeseinheitlich ein Zusatzentgelt nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9 BPflV) oder ein ergänzendes Tagesentgelt vereinbart sind, in Anspruch genommen, so erhöht sich der nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 Buchst. a oder b ermittelte Betrag um das jeweilig vereinbarte Entgelt. ] 4Vor der Aufnahme in eine Einrichtung nach Satz 1 kann eine spezifizierte Aufstellung über die voraussichtlich entstehenden Kosten bei der Festsetzungsstelle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden. 5Abweichend von Satz 1 sind Aufwendungen für eine ambulante oder stationäre Notfallbehandlung in einem Krankenhaus, das weder das K...

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