Der nunmehr in § 7 Abs. 1 enthaltene Anspruch der Arbeitnehmerin auf bezahlte Freistellung zur Durchfüh­rung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwan­gerschaft und Mutterschaft ist unverändert. Der Anspruch auf Vergütungsfortzahlung ergibt sich nunmehr aus § 23 Abs. 1.

Die Freistellung zum Stillen des Kindes ist jetzt in § 7 Abs. 2 geregelt. Neu ist hier, dass der Anspruch auf bezahlte Freistellung zeitlich bis zum 12. Lebensmonat des Kindes begrenzt ist. Die zeitliche Begrenzung betrifft jedoch nur den Anspruch auf bezahlte Freistellung. Die sonstigen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen für stillende Frauen sind zeitlich unbegrenzt.

Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten 12 Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber 2-mal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. Wenn eine zusammenhängende Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden besteht, ist auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten zu gewähren. Wie lange die vom Gesetz vorgesehene "erforderliche" Zeit dauert, ist eine Entscheidung der Mutter. Der Arbeitgeber kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Frau stillt. Die Kosten trägt nach § 9 Abs. 6 der Arbeitgeber. Durch die Freistellung zum Stillen darf der Arbeitnehmerin kein Entgeltausfall entstehen; diese Zeiten dürfen auch nicht auf Ruhepausen angerechnet werden.

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