Beitragsnachweis auch bei Nettoentgeltvereinbarung
Der Arbeitgeber hat auch bei Zahlung eines Nettoentgelts der Krankenkasse die ermittelten Gesamtsozialversicherungsbeiträge mit dem monatlichen Beitragsnachweis oder dem Dauernachweis zu melden.
Im Lohnkonto sind in allen Fällen von Nettolohnzahlungen die nach dem Abtastverfahren ermittelten Bruttoarbeitsentgelte anzugeben.[1]
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