Die Krankenkassen erstatten gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG den Arbeitgebern in vollem Umfang das vom Arbeitgeber nach § 18 MuSchG bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt. Auf Antrag werden auch die Beiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die auf den Mutterschutzlohn entfallen, erstattet (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 AAG).

Zur Finanzierung dieser Erstattungen wird von sämtlichen Arbeitgebern eine Umlage, bekannt als Umlage U2, erhoben. Diese Umlage ist für alle Arbeitgeber verpflichtend. Die Satzungen der Krankenkassen können Regelungen für eine pauschalierte Erstattung der Arbeitgeberanteile vorsehen.

Die Umlage U2 stellt sicher, dass nicht allein der individuelle Arbeitgeber die Kosten für den Mutterschutzlohn seiner Mitarbeiterinnen tragen muss, sondern dass diese finanzielle Last von der Gemeinschaft der Arbeitgeber getragen wird. Diese solidarische Regelung ermöglicht es Arbeitgebern, die finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit Mutterschutzleistungen gerecht zu verteilen und gleichzeitig sicherzustellen, dass Frauen nicht aufgrund ihres Geschlechts bei der Einstellung benachteiligt werden. Durch die kollektive Verantwortung der Arbeitgeber wird eine faire und unterstützende Arbeitsumgebung geschaffen, die die Gleichstellung der Geschlechter fördert und den Schutz von werdenden Müttern gewährleistet.

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