§ 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG sieht vor, dass schwangere und stillende Frauen an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden dürfen. Ein allgemeines Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit ergibt sich bereits aus § 9 ArbZG. Das MuSchG weicht jedoch von den Regelungen zur Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen des ArbZG zugunsten von schwangeren und stillenden Frauen ab. Insbesondere sind die in § 12 ArbZG vorgesehenen abweichenden Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebs-/Dienstvereinbarungen auf schwangere und stillende Frauen nicht anwendbar. Ebenfalls nicht anwendbar sind Ausnahmeverordnungen der Bundes- und Landesregierungen nach § 13 ArbZG.

Abweichungen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 MuSchG möglich, wenn sich die Frau zur Beschäftigung an Sonn-/Feiertagen ausdrücklich bereit erklärt, der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens 11 Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Zusätzlich sind die Bestimmungen des ArbZG einschränkend zu beachten: Die Sonn- und Feiertagsarbeit muss nach § 10 ArbZG zulässig sein, nach § 11 Abs. 1 ArbZG müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben. Bei minderjährigen Beschäftigten sind zusätzlich die Bestimmungen der §§ 17, 18 JArbSchG zu beachten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber den Zeitpunkt des Ersatzruhetags bereits im Rahmen der Anordnung der Sonn- oder Feiertagsarbeit zu bestimmen[1] .

Beabsichtigt der Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der o. g. Regelungen zu beschäftigen, hat er die Aufsichtsbehörde unverzüglich darüber zu benachrichtigen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b MuSchG). Ein Genehmigungsverfahren ist nicht vorgesehen.

Entsprechende Regelungen gelten nach § 6 Abs. 2 Satz 2 MuSchG für die Beschäftigung schwangerer und stillender Frauen, die sich in schulischer oder hochschulischer Ausbildung befinden. Das Erfordernis der Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit tritt an die Stelle der Voraussetzung der Zulassung durch § 10 ArbZG.

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