Während der gesamten vor- und nachgeburtlichen Schutzfrist sowie den Tag der Entbindung hat die Frau Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegen die Krankenkasse (§ 24i SGB V, § 19 Abs. 1 MuSchG) bzw. gegen das Bundesamt für Soziale Sicherung (§ 19 Abs. 2 MuSchG). Darüber hinaus besteht in der Regel Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gegen den Arbeitgeber (§ 20 MuSchG).

Soweit die Frau während der vorgeburtlichen Schutzfrist von der Möglichkeit zur Fortführung ihrer Tätigkeit gebrauch macht, ruht ihr Anspruch auf Mutterschaftsgeld in dem Umfang, wie sie aufgrund ihrer freiwilligen Weiterarbeit Gehalt erhält (§ 24i Abs. 4 Satz 1 SGB V). Dasselbe gilt für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Ob seitens des Arbeitgebers eine Verpflichtung besteht, die Frau im Falle ihrer Weiterarbeit auf ihren (verfallenden) Anspruch auf Mutterschaftsgeld hinzuweisen, ist streitig. Es ist jedoch angebracht und zeugt von sozialer Verantwortung, dass der Arbeitgeber unabhängig von etwaigen rechtlichen Verpflichtungen die Frau darauf hinweist, dass während der Schutzfristen nach dem MuSchG grundsätzlich ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht und dass dieser Anspruch während ihrer freiwilligen Weiterarbeit ruht. Siehe auch: Beitrag zum Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss.

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