Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber gem. § 10 Abs. 2 MuSchG unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Abs. 1 MuSchG erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen[1].

 
Wichtig

Der Begriff "festlegen" gemäß dieser Vorschrift bedeutet, dass der Arbeitgeber die konkret erforderlichen Schutzmaßnahmen, die bereits im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung ermittelt wurden, nicht nur spezifisch benennt, sondern diese auch umsetzt. Die Umsetzung hat unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen.

Sofern die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, dass keine unverantwortbaren Gefährdungen im Sinne von § 9 Abs. 2, § 11 oder § 12 MuSchG vorliegen, besteht seitens des Arbeitgebers kein weiterer Handlungsbedarf für Schutzmaßnahmen. Die Frau darf dann mit den bisherigen Tätigkeiten betraut werden.

Hat die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass zur Vermeidung unverantwortbarer Gefährdungen Schutzmaßnahmen erforderlich sind, darf die Frau mit den entsprechenden Tätigkeiten nicht beschäftigt werden. Der Arbeitgeber darf gem. § 10 Abs. 3 MuSchG eine schwangere oder stillende Frau nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen, für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 MuSchG getroffen hat (sog. vorläufiges betriebliches Beschäftigungsverbot, siehe dazu näher Abschnitt 7.2.5).

§ 13 Abs. 1 MuSchG legt verbindlich die Rangfolge vorzunehmender Schutzmaßnahmen fest.

1. Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen für die schwangere oder stillende Frau durch Schutzmaßnahmen dergestalt umzugestalten, dass einfache Gefährdungen möglichst vermieden werden und unverantwortbare Gefährdungen ausgeschlossen werden.

2. Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach Nummer 1 ausschließen oder ist eine Umgestaltung wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, wenn er einen solchen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der schwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist.

3. Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau weder durch Schutzmaßnahmen nach Nummer 1 noch durch einen Arbeitsplatzwechsel nach Nummer 2 ausschließen, darf er sie nicht weiter beschäftigen (Betriebliches Beschäftigungsverbot, siehe dazu näher Abschnitt 7.2.6).

 
Wichtig

Durch die abgestufte Vorgehensweise soll vermieden werden, dass eine schwangere oder stillende Frau nicht beschäftigt wird, ohne im Vorfeld mildere Maßnahmen zu prüfen. Ein wesentliches Ziel des Mutterschutzgesetzes ist es, die Teilhabe am Erwerbsleben während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit zu angepassten Bedingungen aufrechtzuerhalten.

Der Arbeitgeber hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen, § 9 Abs. 1 Satz 2 MuSchG.

Alle Maßnahmen des Arbeitgebers in Bezug auf den Schutz werdender und stillender Mütter müssen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat bei seinen Maßnahmen die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und nach § 30 Abs. 4 MuSchG im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen; bei Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung dieser Erkenntnisse wird unterstellt, dass die mutterschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt sind (§ 9 Abs. 4 MuSchG).

Der Arbeitgeber hat die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MuSchG zu dokumentieren. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber nach § 14 Abs. 3 MuSchG eine schwangere oder stillende Frau über die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG und über die damit verbundenen, für sie erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 MuSchG in Verbindung mit § 13 MuSchG zu informieren. Näher zu den Dokumentations- und Informationspflichten siehe Abschnitt 4.5.

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