Den Arbeitgeber treffen im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsschutzes eine Reihe von Dokumentations- und Informationspflichten.

4.5.1 Dokumentationspflichten

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG und den daraus resultierenden allgemeinen Bedarf an Schutzmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MuSchG durch Unterlagen zu dokumentieren. Wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass keine Schutzmaßnahmen erforderlich sind, genügt ein entsprechender Vermerk.

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MuSchG ist der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, die konkrete Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 MuSchG zu dokumentieren. Auch das Ergebnis der Wirksamkeitskontrollen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 MuSchG ist entsprechend zu dokumentieren.

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MuSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Gesprächsangebot und den Zeitpunkt des Gesprächs über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 MuSchG zu dokumentieren.

Der Arbeitgeber hat gemäß § 27 Abs. 5 MuSchG die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung mindestens bis zum Ablauf von 2 Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

4.5.2 Informationspflichten

Gemäß § 14 Abs. 2 MuSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Beschäftigten – nicht nur die weiblichen Beschäftigten – über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und den allgemeinen Bedarf an Schutzmaßnahmen zu informieren. Sinn dieser Vorschrift ist, dass eine Frau, die an einem bestimmten Arbeitsplatz arbeitet, von vorneherein weiß, dass im Falle einer Schwangerschaft oder für den Fall, dass sie stillt, möglicherweise spezifische Gefahren drohen und sie dem Arbeitgeber deshalb ihre Schwangerschaft oder den Umstand des Stillens schnellstmöglich mitteilen soll.

 
Praxis-Beispiel

Die Gefährdungsbeurteilung hat ergeben, dass Beschäftigte an einem konkreten Arbeitsplatz mit Stoffen in Kontakt kommen können, die die Laktation negativ beeinflussen.

Das ist unproblematisch, solange an diesem Arbeitsplatz keine stillende Frau arbeitet. Eine Frau soll für diesen Fall aber schon vorher wissen, dass hier für sie Gefahren drohen, wenn sie ein Kind stillt.

Das Gesetz macht keine Vorgaben über die Form der Information. Aus Gründen der Nachweisbarkeit wird jedoch empfohlen, die Information auf geeignete Weise zu dokumentieren.

Gemäß § 14 Abs. 3 MuSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die schwangere oder stillende Frau über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sowie die individuell die Frau betreffenden Schutzmaßnahmen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 MuSchG zu informieren.

Darüber hinaus ergeben sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bzw. § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG (bzw. ggf. aus den entsprechenden Regelungen in den Personalvertretungsgesetzen der Länder) Informationspflichten gegenüber Betriebs-/Personalrat.

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