Der Anspruch für Frauen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, richtet sich nach den Bestimmungen von § 19 Abs. 2 MuSchG.

 
Hinweis

Eigenständige Anspruchsgrundlage

Im Gegensatz zu § 19 Abs. 1 MuSchG stellt § 19 Abs. 2 MuSchG eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar.

Der Anspruch besteht gegenüber dem Bund, Auszahlungsstelle ist das Bundesamt für Soziale Sicherung. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 MuSchG hat die Frau das Mutterschaftsgeld zu beantragen.

Sofern eine Frau, die zu Beginn der Schutzfrist nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, während der Schutzfrist in die gesetzliche Krankenversicherung wechselt, besteht ab dem Zeitpunkt des Wechsels der Anspruch aus § 19 Abs. 1 MuSchG.

§ 19 Abs. 2 MuSchG verweist auf die Vorschriften des § 24i SGB V. Insoweit ist im Wesentlichen auf die obenstehenden Erläuterungen zu verweisen (Abschnitt 2.2).

 
Wichtig

Begrenzung des Mutterschaftsgeldes auf 210 Euro

Für Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist das Mutterschaftsgeld auf 13 EUR pro Kalendertag begrenzt[1] . Zu beachten ist, dass die Höhe des Mutterschaftsgeldes für Frauen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, auf 210 EUR pro Monat begrenzt ist[2] . Siehe dazu näher Abschnitt 2.1.4 – Schritt 4.

Der Anspruch nach § 19 Abs. 2 MuSchG besteht auch für Frauen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer behördlich genehmigten Kündigung nach § 17 Abs. 2 MuSchG während ihrer Schwangerschaft bzw. bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung beendet wurde.

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