Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG der Unterschiedsbetrag zwischen 13 EUR und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt.

Die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts richtet sich nach § 21 MuSchG. Dieses ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG für die Berechnung des Zuschusses um die gesetzlichen Abzüge zu vermindern. Die gesetzlichen Abzüge sind individuell unter Berücksichtigung der bei der Frau konkreten vorliegenden Umstände (z. B. Steuerklasse) zu ermitteln. Das ermittelte Nettoentgelt ist auf den Kalendertag herunterzubrechen, wobei ein Monat mit 30 Tagen angesetzt wird. Der Betrag, um den das Nettoeinkommen pro Kalendertag 13 EUR übersteigt, ist vom Arbeitgeber als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Zur Berechnung siehe eingehend Abschnitt 2.1.4.

 
Wichtig

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für nicht gesetzlich versicherte Frauen

Das Mutterschaftsgeld für Frauen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist auf 210 EUR pro Kalendermonat begrenzt. Dennoch wird die Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld sowohl für Frauen in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch für Frauen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, anhand der Differenz zwischen 13 EUR und dem kalendertäglichen Netto-Entgelt berechnet.

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