In Dienststellen, bei denen Personalräte errichtet sind und denen in der Regel mindestens fünf zur Jugend- und Ausbildungsvertretung wahlberechtigte Beschäftigte angehören, werden Jugendund Ausbildungsvertretungen gebildet.

[1] § 62 geändert durch Gesetz zur Änderung mitbestimmungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.12.2020.

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