Inhalt des Mitwirkungsrechts

Die Mitwirkung der Personalvertretung ist für die in den §§ 78 und 79 BPersVG aufgeführten Angelegenheiten vorgeschrieben. Neben den hier nicht weiter zu erörternden Beamtensachen (§ 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BPersVG) unterliegen (beim Bund) nur folgende Maßnahmen der Mitwirkung:

Die Mitwirkung ist ein gegenüber der Mitbestimmung schwächeres Beteiligungsrecht. Zwar muss die Dienststelle dem Personalrat auch in Mitwirkungsangelegenheiten die beabsichtigte Maßnahme bekanntgeben und darf sie, falls dieser Einwendungen erhebt, zunächst nicht durchführen. (In Eilfällen sind auch hier vorläufige Maßnahmen möglich, vgl. § 72 Abs. 6 BPersVG.) Das Mitwirkungsverfahren endet jedoch spätestens mit der Entscheidung der obersten Dienstbehörde; die Einschaltung einer Einigungsstelle unterbleibt.

  • Verfahrensgang zwischen Dienststelle und Personalrat[1]

Der Dienststellenleiter hat die mitwirkungspflichtige Maßnahme dem Personalrat rechtzeitig mitzuteilen und mit dem Ziel einer Verständigung eingehend zu erörtern (§ 72 Abs. 1 BPersVG). Der Personalrat hat die Möglichkeit, sich innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nach ordnungsgemäßer, d.h. vollständiger (!) Unterrichtung zu äußern. Stimmt er der Maßnahme zu, so kann sie die Dienststelle jetzt durchführen. Die Maßnahme gilt auch als gebilligt, wenn sich der Personalrat nicht innerhalb der Frist äußert oder zuvor erhobene Einwendungen bzw. Vorschläge bei der Erörterung nicht aufrechterhält (§ 72 Abs. 2 BPersVG).

Hat der Personalrat dagegen fristgerecht und unter Angabe der Gründe Einwendungen erhoben und aufrechterhalten, so muss die Dienststelle, wenn sie den Einwendungen nicht oder nicht voll entspricht, ihre Entscheidung dem Personalrat unter Angabe der Gründe schriftlich mitteilen (§ 72 Abs. 3 BPersVG). Die beabsichtigte Maßnahme kann sie jedoch nur dann durchführen, wenn der Personalrat nicht innerhalb von drei Arbeitstagen die Fortsetzung des Verfahrens betreibt.

Fortgang des Verfahrens

Hat der Personalrat die Angelegenheit innerhalb der Frist von drei Arbeitstagen der übergeordneten Dienststelle zur Entscheidung vorgelegt, so entscheidet diese nach Verhandlungen mit der bei ihr gebildeten Stufenvertretung. Die Stufenvertretung kann die Angelegenheit, falls ihren Einwendungen nicht entsprochen worden ist, binnen drei Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde zur Entscheidung vorlegen. Diese entscheidet nach Verhandlungen mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung (dem Hauptpersonalrat) endgültig (§ 72 Abs. 4 BPersVG). Die Dienststelle kann nunmehr – bei positiver Entscheidung der obersten Dienstbehörde – die beabsichtigte Maßnahme durchführen(vgl. § 72 Abs. 5 BPersVG).

Bei nicht zur Bundesverwaltung (oder zu den Landesverwaltungen) zählenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts kann der Personalrat, wenn die Dienststelle seinen Einwendungen nicht entsprochen hat, die Entscheidung des in der Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehenen obersten Organs beantragen.[2] Dieses Organ trifft dann die endgültige Entscheidung (§ 72 Abs. 4 Satz 3 BPersVG).

[1] Die Landespersonalvertretungsgesetze enthalten z.T. abweichende Regelungen.
[2] Die Landespersonalvertretungsgesetze enthalten z. T. abweichende Regelungen.

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