Hat der Personalrat die Angelegenheit innerhalb der Frist von 3 Arbeitstagen der übergeordneten Dienststelle zur Entscheidung vorgelegt, so entscheidet diese nach Verhandlungen mit der bei ihr gebildeten Stufenvertretung. Die Stufenvertretung kann die Angelegenheit, falls ihren Einwendungen nicht entsprochen worden ist, binnen 3 Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde zur Entscheidung vorlegen. Diese entscheidet nach Verhandlungen mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung (dem Hauptpersonalrat) endgültig (§ 72 Abs. 4 BPersVG). Die Dienststelle kann nunmehr – bei positiver Entscheidung der obersten Dienstbehörde – die beabsichtigte Maßnahme durchführen (vgl. § 72 Abs. 5 BPersVG).

Bei nicht zur Bundesverwaltung (oder zu den Landesverwaltungen) zählenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts kann der Personalrat, wenn die Dienststelle seinen Einwendungen nicht entsprochen hat, die Entscheidung des in der Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehenen obersten Organs beantragen. Dieses Organ trifft dann die endgültige Entscheidung (§ 72 Abs. 4 Satz 3 BPersVG).[1]

[1] Die Landespersonalvertretungsgesetze enthalten für ihren Geltungsbereich vergleichbare Regelungen. Unterschiede gibt es u. a. bezüglich der Äußerungsfristen (vgl. z. B. § 72 LPVG BW).

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