Ein Beamter oder Angestellter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis verletzt hat, haftet dem Dienstherrn/Arbeitgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden (§ 78 BBG; für Angestellte verweist § 14 BAT auf die beamtenrechtliche Regelung). Bei Arbeitnehmern, für die der BAT nicht gilt, folgt der Ersatzanspruch des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis. (Haftung bei der Verletzung von arbeitsvertraglichen Nebenpflichten). Der Mitbestimmungstatbestand greift nur, wenn die Dienststelle für ihr entstandeneSchäden den Beschäftigten in Rückgriff nimmt, sei es, dass die Pflichtverletzung zu Vermögensschäden beim Arbeitgeber selbst geführt hat (Eigenschaden) oder dass hierbei Dritte geschädigt wurden, denen der Arbeitgeber Schadensersatz geleistet hat. Die Geltendmachung anderer Ansprüche, z.B. die Rückforderung überbezahlter Bezüge nach Bereicherungsrecht oder Ansprüche außenstehender Dritter gegen den Beschäftigten unterliegen nicht der Mitbestimmung nach dieser Vorschrift.

Da die Geltendmachung des Ersatzanspruchs nicht im Ermessen der Dienststelle steht (vgl. § 78 BBG) und die unbestimmten Rechtsbegriffe dieser Vorschrift, insbesondere der Grad des Verschuldens, unter Beachtung der hierzu ergangenen Rechtsprechung auszulegen sind, sind die Einwendungsmöglichkeiten des Personalrats gering. In aller Regel wird sich die Mitbestimmung auf eine (zusätzliche) Kontrolle der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Rückgriffsmaßnahme beschränken.

Die Beteiligung des Personalrats hängt davon ab, dass der Beschäftigte einen entsprechenden Antrag stellt. Dieser ist von der Dienststelle rechtzeitig auf sein Antragsrecht hinzuweisen (§ 76 Abs. 2 Satz 2 BPersVG).

 
Praxis-Beispiel

Für den Fall, dass bereits die Verjährung des Ersatzanspruchs droht, kann dieser als vorläufige Maßnahme geltend gemacht werden (§ 69 Abs. 5 BPersVG). Die Vollstreckung kann allerdings erst nach Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens erfolgen.

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