Grundsätzlich haftet ein Beamter oder Arbeitnehmer, der die ihm obliegenden Pflichten aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis verletzt hat, dem Dienstherrn/Arbeitgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der unter das Bundesbeamtengesetz fallenden Beamten beschränkt sich dabei gem. § 78 BBG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; für die anderen Beamten (z. B. Landes- und Kommunalbeamte) enthalten die Landesbeamtengesetze entsprechende Regelungen. Bei Arbeitnehmern folgt der Ersatzanspruch des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis.[1] Danach haftet der Beschäftigte für ein schuldhaftes und pflichtwidriges Handeln, das beim Arbeitgeber zu einem Schaden führt. Ist der Schaden allerdings – wie im Regelfall – bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit eingetreten, so gilt ein milderer Haftungsmaßstab; u. a. ist der Arbeitnehmer bei leichter Fahrlässigkeit von jeder Haftung befreit.[2] Der Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Nr. 9 BPersVG greift nur, wenn die Dienststelle den Beschäftigten für ihr entstandene Schäden in Rückgriff ("Regress") nimmt, sei es, dass die Pflichtverletzung zu Vermögensschäden beim Arbeitgeber selbst geführt hat (Eigenschaden) oder dass hierbei Dritte geschädigt wurden, denen der Arbeitgeber Schadensersatz leisten musste. Die Geltendmachung anderer Ansprüche, z. B. die Rückforderung überzahlter Bezüge nach Bereicherungsrecht oder Ansprüche außen stehender Dritter gegen den Beschäftigten unterliegen nicht der Mitbestimmung nach dieser Vorschrift.

Da die Geltendmachung des Ersatzanspruchs nicht im Ermessen der Dienststelle steht (vgl. § 78 BBG) und die unbestimmten Rechtsbegriffe dieser Vorschrift, insbesondere der Grad des Verschuldens, unter Beachtung der hierzu ergangenen Rechtsprechung auszulegen sind, sind die Einwendungsmöglichkeiten des Personalrats gering. In aller Regel wird sich die Mitbestimmung auf eine (zusätzliche) Kontrolle der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Rückgriffsmaßnahme beschränken.

Die Beteiligung des Personalrats hängt von einem entsprechenden Antrag des Beschäftigten ab. Dieser ist daher von der Dienststelle rechtzeitig auf sein Antragsrecht hinzuweisen (§ 76 Abs. 2 Satz 2 BPersVG).

 
Hinweis

Für den Fall, dass bereits die Verjährung des Schadensersatzanspruchs droht, kann der Dienststellenleiter den Anspruch als vorläufige Maßnahme geltend machen (§ 69 Abs. 5 BPersVG).[3] Die Vollstreckung kann allerdings erst nach Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens erfolgen.

[1] Der TVöD enthält im Gegensatz zum früheren § 14 BAT keinen Verweis mehr auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen.
[2] Näheres zur Haftung des Arbeitnehmers bei der Verletzung von arbeitsvertraglichen Nebenpflichten unter Gr. 3 Stichw. Haftung des Arbeitnehmers.
[3] BVerwG, Beschluss v. 25.10.1979, 6 P 53.78, ZBR 1980 S. 161.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge