Arbeitsplatz im Sinn dieser Vorschrift ist der räumliche Bereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, einschließlich der unmittelbaren Umgebung. Der Arbeitsplatz muss nicht stationär sein, er kann sich auch z.B. in einem Fahrzeug oder im Freien befinden, an verschiedenen Orten eingerichtet sein oder mehreren Beschäftigten dienen. Nicht zum Arbeitsplatz zählen jedoch außerhalb des Arbeitsbereichs liegende Räume wie z.B. Flure, Sanitär- und Pausenräume.

Gegenstand der Mitbestimmung ist die Ausgestaltung vorhandener oder neu einzurichtender Arbeitsplätze, ihre räumliche Unterbringung, ihre Ausstattung mit Geräten und Einrichtungsgegenständen, ihre Beleuchtung und Belüftung. Um eine mitbestimmungspflichtige Gestaltung des Arbeitsplatzes handelt es sich auch, wenn bauliche oder technische Maßnahmen den Arbeitsplatz eines Beschäftigten unmittelbar beeinflussen, indem sie beispielsweise die Licht- oder Temperaturverhältnisse ändern. Das Mitbestimmungsrecht soll es dem Personalrat ermöglichen, sein Augenmerk auf die Einhaltung schutzwürdiger Belange der Beschäftigten (z.B. Arbeitsplatzsicherheit, Vermeidung gesundheitlicher Risiken) bei der Arbeitsplatzgestaltung zurichten.

Nicht selten erfüllt eine Maßnahme außer dem vorliegenden Mitbestimmungstatbestand gleichzeitig weitere Beteiligungstatbestände. Beispielsweise wird durch Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen, die zunächst nur eine Anhörungspflicht des Personalrats auslösen (vgl. § 78 Abs. 4 BPersVG), regelmäßig in die Ausgestaltung von Arbeitsplätzen eingegriffen. Grundsätzlich gilt hierbei, dass der Personalrat nach allen in Betracht kommenden Beteiligungsformen zu beteiligen ist. Im vorliegenden Fall wird jedoch der Personalvertretung in Anwendung der Regelung des § 104 S. 3 BPersVG(Angelegenheiten, die wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, dürfen nicht auf von Regierung und Parlament unabhängige Stellen übertragen werden) lediglich ein Anhörungsrecht eingeräumt, falls sich die bauliche Maßnahme über den innerdienstlichen Bereich hinaus auf die nach außen zu erfüllenden Aufgaben der Dienststelle nicht nur unerheblich auswirkt. Das stärkere Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG wird dann verdrängt.[1]

[1] BVerwG, 17.07.1987 – PersV 1989, 312. Ausführlicher hierzu Lorenzen/Haas/Schmitt § 75 BPersVG Rdnr. 192c.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge