Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gem. § 75 Abs. 3 Nr. 16 bei der Gestaltung der Arbeitsplätze besteht nicht nur bei der erstmaligen Errichtung von Arbeitsplätzen, sondern auch bei der Ausstattung bzw. Änderung bereits bestehender Arbeitsplätze.

 
Hinweis

Bei der Gestaltung neuer, noch nicht bestehender, sondern erst in der Planungsphase befindlicher Arbeitsplätze ebenso wie bei Änderung der Organisation der Arbeitsmethoden kann es zu einer Konkurrenz des Abs. 3 Nr. 16 mit den Beteiligungsrechten des § 76 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 7, § 78 Abs. 4 oder 5 des Gesetzes kommen. Problematisch stellt sich bei Maßnahmen in diesen Bereichen dar, dass sie oft den Mitbestimmungstatbestand mehrerer Vorschriften berühren. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung gehen fast immer mit der Änderung des Arbeitsplatzes einher. Trotz der in den §§ 76 und 78 schwächer ausgeprägten Beteiligungsform kann die Mitbestimmung aus Abs. 3 Nr. 16 verdrängt werden. Dies ist stets dann der Fall, wenn die zu beurteilende Maßnahme einheitlich zu bewerten ist und zudem unter Beachtung des Grundsatzes des § 104 zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung von einem gesetzgeberischen Willen ausgegangen werden kann, dass das schwächere das stärkere Beteiligungsrecht verdrängen soll. Grundsätzlich bestehen zwar beide Beteiligungsformen nebeneinander. Zu einer Verdrängung des stärkeren durch das schwächere Beteiligungsrecht kann es aber immer dann kommen, wenn die anstehende Maßnahme nicht nur den innerdienstlichen Bereich berührt, sondern im Gegensatz hierzu vielmehr erhebliche Auswirkungen auf die nach außen tretende Funktionsfähigkeit der Verwaltung hat. Nicht vom Mitbestimmungstatbestand berührt sind Maßnahmen, die primär die Arbeitsleistung betreffen. Hierzu gehört die Umgestaltung von Arbeitsabläufen oder deren Durchführungsmethoden.

Der Zweck der Vorschrift ist die menschengerechte und sichere Gestaltung von Arbeitsplätzen. Der Personalrat ist auch in diesem Sinne Interessenvertretung der am einzelnen Arbeitsplatz Beschäftigten. Vom Mitbestimmungsrecht erfasst sind lediglich Maßnahmen, die tatsächlich Einfluss nehmen können auf die Auswirkungen des Arbeitsplatzes auf den Beschäftigten. Maßnahmen, die objektiv nicht geeignet sind, Befinden oder Leistungsfähigkeit des Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beeinflussen, sind mitbestimmungsfrei.

Die Vorschrift hat Schnittpunkte mit den Beteiligungsrechten nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 7. Zur Abgrenzung von diesen schwächeren Beteiligungsrechten muss der Begriff des Arbeitsplatzes genau definiert werden. Beispielsweise wird durch Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen, die zunächst nur eine Anhörungspflicht des Personalrats auslösen (vgl. § 78 Abs. 4 BPersVG), regelmäßig in die Ausgestaltung von Arbeitsplätzen eingegriffen. Grundsätzlich gilt hierbei, dass der Personalrat nach allen in Betracht kommenden Beteiligungsformen zu beteiligen ist. Im vorliegenden Fall wird jedoch der Personalvertretung in Anwendung der Regelung des § 104 Satz 3 BPersVG (Angelegenheiten, die wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, dürfen nicht auf von Regierung und Parlament unabhängige Stellen übertragen werden) lediglich ein Anhörungsrecht eingeräumt, falls sich die bauliche Maßnahme über den innerdienstlichen Bereich hinaus auf die nach außen zu erfüllenden Aufgaben der Dienststelle nicht nur unerheblich auswirkt. Das stärkere Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 wird dann verdrängt.[1]

Arbeitsplatz im Sinn dieser Vorschrift ist der räumliche Bereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, einschließlich der unmittelbaren Umgebung. Der Arbeitsplatz muss nicht stationär sein, er kann sich auch z. B. in einem Fahrzeug oder im Freien befinden, an verschiedenen Orten eingerichtet sein oder mehreren Beschäftigten dienen. Nicht zum Arbeitsplatz zählen jedoch außerhalb des Arbeitsbereichs liegende Räume wie z. B. Flure, Sanitär- und Pausenräume. Gegenstand der Mitbestimmung ist die Ausgestaltung vorhandener oder neu einzurichtender Arbeitsplätze, ihre räumliche Unterbringung, ihre Ausstattung mit Geräten und Einrichtungsgegenständen, ihre Beleuchtung und Belüftung. Um eine mitbestimmungspflichtige Gestaltung des Arbeitsplatzes handelt es sich auch, wenn bauliche oder technische Maßnahmen den Arbeitsplatz eines Beschäftigten unmittelbar beeinflussen, indem sie bspw. die Licht- oder Temperaturverhältnisse ändern. Das Mitbestimmungsrecht soll es dem Personalrat ermöglichen, sein Augenmerk auf die Einhaltung schutzwürdiger Belange der Beschäftigten (z. B. Arbeitsplatzsicherheit, Vermeidung gesundheitlicher Risiken) bei der Arbeitsplatzgestaltung zu richten.

Mitbestimmungsfrei sind Maßnahmen, die sich unter den Begriff des "Tischerückens" subsumieren lassen. Davon sind neben dem wörtlich gemeinten Umgestalten des Arbeitsplatzes durch Veränderung seiner Anordnung im Raum die Frage der Reinigungshäufigkeit des Arbeitsplatzes (solange die Intervalle zwischen den Reinigungen hygienisch unbedenklich sind) oder ...

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