§ 75 Abs. 3 Nr. 10 BPersVG bestimmt ein Mitbestimmungsrecht für den Fall, in dem ein Vertrauens- oder Betriebsarzt als Arbeitnehmer in einer Dienststelle tätig werden soll. Es handelt sich um einen Fall der eingeschränkten Mitbestimmung, in dem die Einigungsstelle kein Endentscheidungsrecht in der Sache hat. Die Personalvertretung hat mitzubestimmen, wenn einem Beschäftigten der Dienststelle die Funktion eines Vertrauens- oder Betriebsarztes übertragen wird – für beamtete Ärzte regelt § 76 Abs. 2 Nr. 4 BPersVG die Mitbestimmung. Geht mit der Funktionsübertragung die Einstellung als Angestellter einher, so ist der Personalrat außerdem nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG (mit evtl. Einschränkungen aus § 77 BPersVG) zu beteiligen. Wird der Arzt freiberuflich aufgrund eines Dienstvertrags für die Dienststelle als Vertrauens- oder Betriebsarzt tätig, so folgt die Mitbestimmung aus § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG, da es sich um eine Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen handelt.[1]

Mit der Beteiligung der Personalvertretung soll sichergestellt werden, dass der Arzt nicht nur das Vertrauen der Dienststelle, sondern auch das der Beschäftigten besitzt. In der Praxis gehen die Dienststellen jedoch immer mehr dazu über, die Aufgaben dieser Ärzte auf Privatpraxen zu übertragen. Die Bedeutung der Vorschrift nimmt aus diesem Grund eher ab.

Die Personalvertretung kann Vorschläge oder Bedenken sowohl in Bezug auf die fachliche Eignung als auch auf die menschlichen Eigenschaften eines von der Dienststelle in Aussicht genommenen Arztes geltend machen. Vor Erteilung der Zustimmung muss der Personalrat alle entscheidungserheblichen Tatsachen überprüfen können. Er hat deshalb das Recht, Einsicht in die Qualifikationen des Kandidaten zu nehmen. Obwohl das BPersVG dies nicht ausdrücklich vorsieht, hat die Personalvertretung auch bei der Abberufung von Vertrauens- oder Betriebsärzten ein Mitbestimmungs- und Initiativrecht.[2]

[1] Näheres hierzu bei Lorenzen, BPersVG, § 75, Rn. 168a; vgl. auch BVerwG, Urteil v. 25.1.1995, 6 P 19.93, BVerwGE 1997 S. 316.
[2] Ein Beteiligungsrecht bejahen z. B. Lorenzen, BPersVG, § 75 Rn. 172a, Ilbertz/Widmaier, BPersVG, § 75 Rn. 151.

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