Beitragszahlungen des Arbeitgebers sind an die zuständige Krankenkasse zu leisten. Als Tag der Zahlung gilt nach § 3 BVV

  • bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,
  • bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Krankenkasse auf ihrem Bankkonto.

Bei rückwirkend vorgenommener Wertstellung gilt das Datum des elektronischen Kontoauszugs des Geldinstituts der Einzugsstelle.

 
Wichtig

Beitragseingang erst am Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle

Wenn der Arbeitgeber den Beitrag per Überweisung oder Einzahlung zahlt, muss er die Laufzeit einplanen, die auf den Bankenweg entfällt. Da die meisten Einzugsstellen über mehrere Bankkonten verfügen, ist es sinnvoll, seitens des Arbeitgebers ein Konto im selben Bankenkreis – sofern vorhanden – zu verwenden. Insbesondere bei Zahlung der Beiträge durch Scheck hat der Arbeitgeber zu berücksichtigen, dass die Krankenkasse noch Zeit zum Bearbeiten des Schecks und das Einreichen bei der Bank benötigt. Überflüssige Kosten durch lange Laufzeiten oder gar Säumniszuschläge lassen sich ggf. vermeiden.

Zahlungen sind in Euro zu leisten. Andere Währungen oder Zahlungen durch Wechsel sind nicht zulässig.

7.2.1 Einzugsermächtigung

Erteilt der Arbeitgeber eine Einzugsermächtigung, so gilt die Beitragsschuld automatisch am Tag der Fälligkeit als entrichtet. Das Risiko der pünktlichen Zahlung geht mit dem Erteilen einer Einzugsermächtigung auf die Einzugsstelle über.

 
Achtung

Vorteil einer Einzugsermächtigung

Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung kann es nicht zur verspäteten Zahlung der Beiträge und somit nicht zur Erhebung von Säumniszuschlägen kommen. Durch diese Regelung soll das Abbuchungsverfahren für den Arbeitgeber und die Einzugsstellen attraktiver werden.

7.2.2 Arbeitgeber mit Betriebsstätten in mehreren Kassenbezirken

Arbeitgeber, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge an mehrere Krankenkassen zu zahlen haben, können die Abgabe der Beitragsnachweise und Beitragszahlungen an eine zentrale Stelle vornehmen.[1] Die Regelung gilt nur für die jeweils bei den genannten Kassenarten versicherten Arbeitnehmer (Pflicht- und freiwillig Versicherte). Die Vereinfachungsregelungen zum zentralen Beitragseinzug sind entsprechend auch bei Arbeitnehmern anzuwenden, die nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Dabei sind die vom Arbeitgeber getroffenen Kassenzuständigkeitsentscheidungen zu berücksichtigen.[2]

Die Regelungen zum zentralen Beitragseinzug sind jeweils nur innerhalb einer Kassenart anzuwenden.

 
Praxis-Beispiel

Zentraler Beitragseinzug

Firma A. beschäftigt 120 versicherungspflichtige Arbeitnehmer in 3 Betriebsstätten. Die Arbeitnehmer sind bei folgenden Kassen versichert:

AOK NORDWEST

AOK Niedersachsen

IKK classic

IKK Südwest

Anstelle der bisher erforderlichen 4 Abrechnungen sind bei Nutzung der zentralen Beitragsabführung nur 2 Abrechnungen vorzunehmen: jeweils an eine zentrale Stelle im AOK- und eine zentrale Stelle im IKK-System.

Arbeitgeber, welche die zentrale Beitragsabführung nach der o. g. Regelung nutzen wollen, müssen einen formlosen Antrag bei der von ihnen als zentrale Stelle gewünschten Institution stellen.

Für die Ersatzkassen ist eine vergleichbare Vorschrift nicht erforderlich. Die Ersatzkassen bestehen bundesweit jeweils aus einer selbstständigen Kasse und räumen allen Arbeitgebern die Möglichkeit ein, die Beitragsabrechnung für alle bei der jeweiligen Ersatzkasse versicherten Beschäftigten bei einer Stelle vorzunehmen. Ein Arbeitgeber mit einem derartigen Wunsch sollte sich mit der nächstgelegenen Geschäftsstelle der Ersatzkasse in Verbindung setzen, um die Einzelheiten zu vereinbaren.

Im Übrigen haftet der Arbeitgeber gegenüber den Krankenkassen für die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge.

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