Die Budgethöhe ist nicht mehr festgelegt, sondern kann bis zu 1 % der ständigen Monatsentgelte des Kalendervorjahres betragen. Damit ist es den Arbeitgebern vor Ort freigestellt, wie hoch das auszuschüttende Volumen bis zu dieser Obergrenze ist. Die Protokollerklärung zu § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD Bund definiert die ständigen Monatsentgelte in Abgrenzung zu nicht berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteilen (siehe Punkt3.2)

Basis sind die ständigen Monatsentgelte des Vorjahres. Vorjahr ist das dem Auszahlungsjahr vorangegangene Haushalts- und Kalenderjahr (§ 9 Abs. 2 LeistungsTV-Bund). Das Gesamtvolumen ist jeweils bis zum 30.4. eines jeden Jahres zu ermitteln.

 
Praxis-Beispiel

Für das Leistungsentgelt im Jahr 2008 ist der Leistungstopf auf der Grundlage der konkreten Personalausgaben des Jahres 2007 (1.1.-31.12.) bis zum 30.4.2008 zu ermitteln.

Das Gesamtvolumen des Leistungstopfs kann nach § 9 Abs. 1 LeistungsTV-Bund modifiziert werden

  1. bei kapitelübergreifender Verstärkung von Planstellen (Protokollerklärung zu Abs. 1);
  2. bei Verrechnung von Restanteilen oder Volumenüberschreitungen des Vorjahres (§ 9 Abs. 3 LeistungsTV-Bund).

Eine derartige Nichtausschöpfung oder Überschreitung des Leistungsvolumens kann trotz jährlicher Auszahlungspflicht z. B. erfolgen, wenn aufgrund des Berechnungssystems eine 100-%-Ausschüttung nicht sichergestellt wird. Abs. 3 ist jedoch nicht als strukturelle Freigabe zu verstehen, Budgetanteile grenzenlos über die verschiedenen Auszahlungsjahre zu verteilen. Es sollen vielmehr unvorhergesehene Umstände, die zu einer nicht erheblichen Veränderung des Auszahlungsbetrags führen, grundsätzlich keine komplette Neuberechnung erforderlich machen. Im einfachsten Fall kann eine solche Differenz durch Rundungsdifferenzen entstehen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LeistungsTV-Bund ist das Gesamtvolumen jeweils bis zum 30.4. eines jeden Jahres zu ermitteln. Seinem Wortlaut nach bezieht sich die Vorschrift ausdrücklich nur auf "das Gesamtvolumen nach Absatz 1 Satz 1". Diese zeitliche Vorgabe dient nach ihrem Sinn und Zweck der zeitnahen Ermittlung und damit zügigen Auszahlung des Leistungsentgelts. Sie stellt aber keine Stichtagsregelung dar, wonach nachträglich festgestellte Berechnungsirrtümer gänzlich außer Betracht bleiben müssen. Weder enthält der Tarifvertrag eine spezielle Rückforderungssperre hinsichtlich bereits gezahlter, unrechtmäßig überhöhter Leistungsentgelte, noch eine Verrechnungssperre bis zum folgenden Ermittlungsvorgang bezüglich der verbleibenden Restanteile.[1]

Gemäß § 9 Abs. 4 LeistungsTV-Bund ist der zuständigen Personalvertretung das ermittelte Gesamtvolumen nach § 9 Abs. 1 LeistungsTV-Bund (Soll-Volumen) sowie das tatsächlich ausgezahlte Volumen (Ist-Volumen) mitzuteilen. Über- und Unterschreitungen sind dabei jeweils auszuweisen und darzulegen.

Eine Ausschüttungspflicht (§ 18 Abs. 2 Satz 2 TVöD Bund a. F.) mit einer Verpflichtung, das Gesamtvolumen zweckentsprechend zu verwenden und jährlich auszuzahlen, besteht nicht mehr.

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