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Leistungsentgelt / 3.2 Bemessungsgrundlage

Prof. Dr. Kai Litschen
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Unter Berücksichtigung der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD-VKA sind folgende Entgeltbestandteile als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Gesamtvolumens (Prozentsatz s. o.) heranzuziehen:

 
Hinweis

Nach der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD-VKA sind nur die Entgelte in das Gesamtvolumen einzubeziehen, die im Kalenderjahr ausgezahlt worden sind. Dies bezieht sich auf sämtliche ständigen Monatsentgelte, nicht nur auf das Entgelt im Krankheitsfall und bei Urlaub, wie man nach dem Wortlaut der PE vielleicht vermuten könnte. Als ständige Monatsentgelte in das Gesamtvolumen des Leistungsentgelts einzubeziehen sind:

  • das Tabellenentgelt ohne Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und dessen Kosten für die betriebliche Altersvorsorge,
  • die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, z. B.

    • ständige Wechselschicht-/Schichtzulagen,
    • Zulagen wegen vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeiten,
    • Funktionszulagen, z. B. Techniker-, Meister- oder Programmiererzulagen,
    • Pflegezulagen,
    • Besitzstandszulagen, z. B. betreffend kinderbezogene Entgeltbestandteile (§ 11 TVÜ-VKA) oder betreffend Vergütungsgruppenzulagen (§ 9 TVÜ-VKA),
    • monatlich gezahlte Zuschläge bzw. Pauschalzahlungen, z. B.
    • Erschwerniszuschläge,
    • Überstundenpauschalen,
    • Rufbereitschafts- bzw. Bereitschaftsdienstpauschalen,
    • pauschalierte Zeitzuschläge,
  • das Entgelt im Krankheitsfall einschließlich Krankengeldzuschuss (§ 22 TVöD) sowie das Entgelt bei Urlaub (§ 26 TVöD), wobei in die Berechnung die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile, die als Durchschnitt gezahlt werden, einbezogen werden,
  • Vermögenswirksame Leistungen (§ 23 Abs. 1 TVöD).

In die Budgetbildung nicht einzubeziehen sind:

  • der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG) oder zur Kurzarbeit (§ 5 TV Covid),
  • Abfindungen,
  • A...

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