Unter Berücksichtigung der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD-VKA sind folgende Entgeltbestandteile als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Gesamtvolumens (Prozentsatz s. o.) heranzuziehen:

 
Hinweis

Nach der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD-VKA sind nur die Entgelte in das Gesamtvolumen einzubeziehen, die im Kalenderjahr ausgezahlt worden sind. Dies bezieht sich auf sämtliche ständigen Monatsentgelte, nicht nur auf das Entgelt im Krankheitsfall und bei Urlaub, wie man nach dem Wortlaut der PE vielleicht vermuten könnte. Als ständige Monatsentgelte in das Gesamtvolumen des Leistungsentgelts einzubeziehen sind:

  • das Tabellenentgelt ohne Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und dessen Kosten für die betriebliche Altersvorsorge,
  • die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, z. B.

    • ständige Wechselschicht-/Schichtzulagen,
    • Zulagen wegen vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeiten,
    • Funktionszulagen, z. B. Techniker-, Meister- oder Programmiererzulagen,
    • Pflegezulagen,
    • Besitzstandszulagen, z. B. betreffend kinderbezogene Entgeltbestandteile (§ 11 TVÜ-VKA) oder betreffend Vergütungsgruppenzulagen (§ 9 TVÜ-VKA),
    • monatlich gezahlte Zuschläge bzw. Pauschalzahlungen, z. B.
    • Erschwerniszuschläge,
    • Überstundenpauschalen,
    • Rufbereitschafts- bzw. Bereitschaftsdienstpauschalen,
    • pauschalierte Zeitzuschläge,
  • das Entgelt im Krankheitsfall einschließlich Krankengeldzuschuss (§ 22 TVöD) sowie das Entgelt bei Urlaub (§ 26 TVöD), wobei in die Berechnung die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile, die als Durchschnitt gezahlt werden, einbezogen werden,
  • Vermögenswirksame Leistungen (§ 23 Abs. 1 TVöD).

In die Budgetbildung nicht einzubeziehen sind:

  • der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG) oder zur Kurzarbeit (§ 5 TV Covid),
  • Abfindungen,
  • Aufwandsentschädigungen,
  • Einmalzahlungen,

  • unständige Entgeltbestandteile, z. B.

    • nichtständige Wechselschicht-/Schichtzulagen,
    • Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte, die (unregelmäßig) spitz abgerechnet werden,
    • spitz abgerechnete Zeitzuschläge,
    • spitz abgerechnete Überstundenzuschläge,
    • spitz abgerechnete Erschwerniszuschläge,
    • Einsatzzuschlag (§ 3.1 Abs. 2 TVöD-K),
    • Aufstockung des Altersteilzeitentgelts,
    • Corona-Zuschuss (§ 3 Nr. 11a EStG),
  • Entgelte der außertariflich Beschäftigten, Auszubildenden und Beamten,
  • Entgelte der nach anderen Tarifverträgen beschäftigten Arbeitnehmer (z. B. Ärzte, Waldarbeiter).

Erläuterungen zu Einzelpositionen:

  • Bei den vermögenswirksamen Leistungen handelt es sich um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn, der monatlich gezahlt wird. Dies spricht dafür, sie in die Berechnung des Gesamtvolumens der ständigen Monatsentgelte einzubeziehen. Gegenmeinungen in der Literatur vertreten die Auffassung, dass die vermögenswirksamen Leistungen gemäß § 23 Abs. 1 TVöD-VKA zwar steuer- und SV-pflichtiger Arbeitslohn sind, jedoch weder "Tabellenentgelt" noch "in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen". Diese übersehen jedoch, dass es sich nur um eine beispielhafte Aufzählung handelt und dabei der Charakter der monatlichen Zahlung im Vordergrund steht.
  • Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist kein Arbeitsentgelt, sondern ähnlich dem Krankengeldzuschuss eine Lohnersatzleistung, mit der der Arbeitgeber eine gesetzliche Sozialleistung aufstockt. Er ist folgerichtig nicht der Liste der ständigen Monatsentgelte zuzuordnen.
  • Der Zuschuss zur Kurzarbeit ist gemäß § 5 Abs. 5 TV Covid kein monatliches Entgelt und wird deshalb bei tariflichen Leistungen, deren Höhe vom Entgelt abhängig ist, nicht berücksichtigt.
  • Die Urlaubsabgeltung und das Sterbegeld waren den Entgeltbestandteilen, die nicht zu den ständigen Monatsentgelten rechnen, zuzuordnen, da es sich um Einmalzahlungen handelt.
  • Der Krankengeldzuschuss und die Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub sind wegen des ausdrücklichen Verweises in der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD-VKA in voller Höhe, d. h. einschließlich des sich aus unständigen Entgeltbestandteilen gebildeten "Aufschlags" in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
  • Die Frage der Zuordnung der Aufstockung des Altersteilzeitentgelts nach § 7 TV FlexAZ wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird vertreten, der Aufstockungsbetrag sei als Bestandteil des Altersteilzeitentgelts in das Gesamtvolumen des Leistungsentgelts einzubeziehen. Nach der überwiegenden Auffassung rechnet der Aufstockungsbetrag nicht zu den ständigen Monatsentgelten, da er kein Arbeitsentgelt ist und nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung gezahlt wird, sondern als eine besondere Sozialleistung für den Status des Altersteilzeitbeschäftigten. Für diese Auffassung spricht auch die Tatsache, dass Aufstockungsleistungen bei Altersteilzeit gemäß § 3 Nr. 28 EStG kein steuerpflichtiges Ein...

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