Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltvolumen. Erhöhung des Leistungsentgeltvolumens 2011 um einen vermeintlichen Unterschreitungsbetrag 2010. Höhe des tariflichen Leistungsentgelts

 

Leitsatz (amtlich)

Berücksichtigung eines nachträglich endeckten Berechnungsfehler bei der Ermittlung des Entgeltvolumens im Rahmen des § 9 Abs. 3 LeistungsTV-Bund.

 

Normenkette

LeistungsTV-Bund 3. Abschn. § 8

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Entscheidung vom 12.07.2012; Aktenzeichen 3 Ca 732/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.07.2012 - 3 Ca 732/12 - abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe eines tariflichen Leistungsentgelts.

Die Klägerin ist seit dem Jahre 1992 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt beim B . Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TVöD und der Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund) Anwendung.

Der LeistungsTV-Bund lautet auszugsweise wie folgt:

"(...)

III. Abschnitt:

Leistungsentgelt

§ 8

Formen und Auszahlung des Leistungsentgelts

(1) Das Leistungsentgelt wird als Leistungsprämie oder Leistungszulage ausgezahlt. Die Leistungsprämie ist eine einmalige Zahlung. Die Leistungszulage ist eine zeitlich befristete, widerrufliche, in der Regel monatlich wiederkehrende Zahlung.

(2) Die Auszahlung des Leistungsentgelts soll spätestens im vierten Monat nach Abschluss der Leistungsfeststellung in der Verwaltung bzw. in dem Verwaltungsteil im Sinne des § 9 Abs. 1 zu dem in § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD bestimmten Zahltag erfolgen.

§ 9

Aufteilung des Entgeltvolumens nach § 18 TVöD

(1) Grundsätzlich steht das Volumen des Leistungsentgelts den Beschäftigten jeder Verwaltung, für die im jeweiligen Einzelplan des Haushalts ein Kapitel ausgebracht ist, zur Verfügung. Das Volumen entspricht dem Entgeltvolumen der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres der Beschäftigten, das sich bei Anwendung des in § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD bestimmten Vomhundertsatzes ergibt. Weitere Aufteilungen auf Teile der Verwaltung nach Satz 1 innerhalb der Kapitel (Verwaltungsteile, z.B. auf Behörden oder Dienststellen) erfolgen unter Beteiligung der zuständigen Personalvertretungen nach Maßgabe des Bundespersonalvertretungsgesetzes.

Protokollerklärung zu Absatz 1:

Nr. 1: Soweit kapitelübergreifend Planstellen und Stellen zur Verstärkung herangezogen werden, können durch Dienstvereinbarung die zur Verfügung stehenden Volumina der betroffenen Verwaltungen festgelegt werden; Pauschalierungen (z. B. nach Anzahl der Beschäftigten zu einem bestimmten Stichtag) sind dabei zulässig.

Nr. 2: Absatz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte sonstiger Einrichtungen, bei denen das Tarifrecht des Bundes zur Anwendung kommt.

Nr. 3: Durch Dienstvereinbarung kann bestimmt werden, dass - zur vereinfachten Erfassung und Berechnung - die weitere Aufteilung in pauschalierter Form (z.B. nach Anzahl der Beschäftigten zu einem bestimmten Stichtag) erfolgt.

(2) Für die Ermittlung der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres (§ 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD) wird jeweils der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember zu Grunde gelegt. Das Gesamtvolumen nach Absatz 1 Satz 1 ist jeweils bis zum 30. April eines jeden Jahres zu ermitteln.

(3) Wird das Gesamtvolumen der Verwaltung bzw. des Verwaltungsteils nicht ausgeschöpft, so erhöht sich das betreffende Volumen im Folgejahr um die verbleibenden Restanteile. Überschreitungen eines Volumens werden im Folgejahr auf das betreffende Volumen angerechnet.

(4) Der zuständigen Personalvertretung ist das ermittelte Gesamtvolumen nach Absatz 1 (SOLL) sowie das ausgezahlte Volumen (IST) mitzuteilen. Über- oder Unterschreitungen sind auszuweisen und darzulegen.

(...)"

Die Beklagte ermittelte Anfang des Jahres 2009 das Volumen des Leistungsentgeltes. Dabei wurde das Entgeltvolumen der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres zugrundegelegt. Die Berechnung unter Einsatz des IT-Verfahrens GEBAS war fehlerhaft, was zunächst nicht bemerkt wurde. Es erfolgte im Mai 2009 eine Überzahlung an die Beschäftigten in Höhe von 4.200.754,88 €.

Im Jahr 2010 stand aufgrund der Monatsentgelte 2009 ein Leistungsentgeltvolumen von 17.194.604,10 € zur Verfügung. Ausgezahlt wurde an die Beschäftigten ein Betrag von 16.320.810,76 €, so dass eine Unterschreitung von 873.793,34 € vorlag. Nach der Auszahlung des Leistungsentgeltes 2010 stellte die Beklagte im Juli 2010 den bereits erwähnten Überzahlungsbetrag aus der Leistungsermittlung des Vorjahres fest. Die Beklagte verrechnete den Überzahlungsbetrag mit dem Unterschreitungsbetrag. Auf den verbleibenden Betrag der Überzahlung in Höhe von 3.326.961,54 verzichtete sie.

Im Jahre 2011 stand aufgrund der Monatsentgelte 2010 ein Leistungsentgeltvolumen von 14.997.397,57 € zur Verfügung, ausgezahlt wurden 14.999.113,43 €.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage das Ziel, dass bei der Ermittlung des Leistungsentgeltes im Jahre 2011 die zunächst erm...

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