Leistungsprämien und Leistungszulagen i. S. v. §§ 4 und 5 BLBV können Beschäftigten gezahlt werden, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen (§ 1 Abs. 1 TVöD). Außertariflich Beschäftigte können an dieser Ausnahmeregelung nur dann teilnehmen, wenn dies einzelvertraglich vereinbart wurde.

Die Zahlung nach den beamtenrechtlichen Regelungen ist jedoch subsidiär, d. h. sie ist nur möglich, wenn in dem Kalenderjahr, in dem die Auszahlung erfolgt, kein tarifvertragliches Leistungsentgelt nach § 18 TVöD gezahlt wird. Eine Ausnahme hiervon besteht nur in 2014, falls noch zur Gestaltung des Übergangs aus dem alten System ein tarifvertragliches Leistungsentgelt nach § 38a TVöD Bund gezahlt werden muss.

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