Der erste Leistungszeitraum begann erst am 1.7.2007. Das Leistungsentgelt, das ab dem 1.1.2007 nach der ursprünglichen Fassung des § 18 TVöD Bund verpflichtend war, wurde für die erste Jahreshälfte i. H. v. 6 % des ihnen für den Monat März 2007 jeweils gezahlten Tabellenentgelts anteilig pauschal ausgekehrt.

Nach der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 1 und 2 LeistungsTV-Bund war dem Tabellenentgelt das Entgelt aus einer individuellen Zwischenstufe gleichgestellt. Entsprechendes gilt für Beschäftigte, die in eine individuelle Endstufe übergeleitet wurden (§§ 6 Abs. 3 Sätze 1, 7 Abs. 2 TVÜ-Bund).

Für den Fall, dass Beschäftigte im März 2007 kein Tabellenentgelt beziehen, z. B. wegen Elternzeit oder unbezahltem Sonderurlaub nach § 28 TVöD, wird auf das zuletzt bezogene Tabellenentgelt abgestellt, es sei denn, für den Beschäftigten hätte nach § 11 LeistungsTV-Bund keine Leistungsfeststellung stattgefunden.

 
Praxis-Beispiel

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 LeistungsTV-Bund wurde kein Leistungsentgelt gezahlt, wenn eine Leistungsfeststellung nicht stattgefunden hätte ("fiktive Leistungsfeststellung"). Gemäß § 11 Abs. 1 ist dies dann der Fall, wenn der Beschäftigte im Feststellungszeitraum weniger als 2 Monate tätig gewesen war. Für den Fall, dass der Beschäftigte Sonderurlaub vom 1.1.2007 bis einschließlich 30.6.2007 in Anspruch genommen hätte, wäre eine solche fiktive Leistungsfeststellung ausgeschlossen, da der Beschäftigte während des fiktiven Leistungszeitraums nicht und somit weniger als 2 Monate tätig geworden war.

Diese Pauschalzahlung entsprach nur ca. der Hälfte der 2007 zur Verfügung stehenden Budgets (siehe Punkt 8.2). Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 LeistungsTV-Bund erhöhte das nach Auszahlung dieser Pauschale verbleibende Entgeltvolumen für das Jahr 2007 das Gesamtvolumen der Verwaltung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 für das Jahr 2008. Das bedeutet, dass im Jahr 2008 der Restbetrag aus 2007 sowie 1 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres, d. h. von 2007, in den Leistungstopf mit einfloss.

Im Fall des Abschlusses einer Dienstvereinbarung bis zum 30.6.2007 begann der erste Leistungszeitraum am 1.7.2007 und dauert mindestens 6 und höchstens 9 Monate, also mindestens bis Ende Dezember 2007 und maximal bis Ende März 2008.

Die folgenden Leistungszeiträume sollen nach dem Grundsatz der jährlichen Leistungsfeststellung grundsätzlich 12 Monate betragen. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 LeistungsTV-Bund kann er jedoch auch um bis zu 3 Monate verlängert werden und somit 15 Monate betragen.

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