Die Leistungsbezahlung kommt erst durch Abschluss einer Dienstvereinbarung zur Anwendung. Aufgrund dessen werden die Dienststellen aufgefordert, das jeweils bei der Dienststelle anzuwendende System der leistungsorientierten Vergütung einzuführen und hierfür das System der Leistungsfeststellung sowie Bezahlung des Leistungsentgelts in einer Dienstvereinbarung festzulegen.
Da nach dem Tarifvertrag die spezielle Ausgestaltung des Systems der Leistungsbezahlung den Betriebsparteien überlassen bleibt, enthält § 15 Abs. 2 LeistungsTV-Bund eine Art Checkliste regelungsbedürftiger Punkte, die die Betriebsparteien bei der Erstellung der Dienstvereinbarung unterstützen soll. Es handelt sich hierbei um eine Soll-Regelung, d. h. die Nichtbeachtung einzelner Punkte führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Dienstvereinbarung. Auch ist die Auflistung nicht abschließend, wie durch den Wortlaut der Norm "sollen insbesondere … geregelt werden" deutlich wird.[1]
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