Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund)

Hier: Bekanntgabe des Tarifvertrages mit Durchführungshinweisen

Bezug: Mein Rundschreiben vom 8. Dezember 2005 - D II - 220 210 - 2/0

Am 1. Januar 2007 tritt der zwischen dem Bund und den Gewerkschaften ver.di und ddb tarifunion am 25. August 2006 vereinbarte Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund) in Kraft. Er löst die mit Rundschreiben vom 30. September 2005 verlängerte außertarifliche Zahlung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (D II 2 - 220 219 - 4/62) ab.

Nach den in § 18 TVöD vereinbarten Eckpunkten - insbesondere Beginn und Entgeltvolumen - enthält der Tarifvertrag über das Leistungsentgelt Rahmenvorgaben für die Dienstvereinbarungen, welche für die Dienststellen des Bundes jeweils noch abzuschließen sind.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gebe ich mit diesem Rundschreiben Hinweise zur Einführung der Leistungsbezahlung und zur Durchführung des Tarifvertrages.

Vorbemerkungen

Grundlage für die Einführung des Leistungsentgelts in der Bundesverwaltung ist § 18 (Bund) TVöD (vgl. dazu Rundschreiben des BMI vom 8. Dezember 2005 - D II 2 - 220 210-2/0). Die Regelung enthält die Grundsatzentscheidung für die Einführung des Leistungsentgelts, bestimmt die Höhe des insgesamt zur Verfügung stehenden Entgeltvolumens und die Zusatzversorgungspflichtigkeit des Leistungsentgelts. Die weiteren Einzelheiten wurden nach § 18 Abs. 3 TVöD mit dem LeistungsTV-Bund vom 25. August 2006 vereinbart[1].

[1] Soweit im Folgenden auf Paragrafen ohne Tarifvertragsbezeichnung verwiesen wird, handelt es sich um Regelungen des LeistungsTV-Bund.

1. Motive und Ziele der Einführung des Leistungsentgelts

Die Einführung eines variablen, leistungsabhängigen Entgelts war eines der wesentlichen Ziele der öffentlichen Arbeitgeber bei der im Jahr 2003 begonnenen Reform des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes. Sie entspricht der langjährigen Forderung aus Politik und Gesellschaft, die Bezahlung im öffentlichen Dienst leistungsorientierter zu gestalten. Die Leistungsbezogenheit des Entgelts ist dabei nicht Selbstzweck. Ziel ist, dadurch die Effizienz öffentlichen Handelns zu steigern, um die Handlungsfähigkeit des Staates zu stärken. Zugleich soll dazu beigetragen werden, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern.

Die Regelungen des LeistungsTV sind nicht ausschließlich Entgeltregelungen. Da die Vergabe eines Leistungsentgelts vorausgesetzt, dass die Leistungen der Beschäftigten ermittelt werden, nehmen die Regelungen des LeistungsTV auch auf die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Einfluss. Durch die Veränderung der Arbeitsbedingungen soll die Motivation der Beschäftigten und deren Eigenverantwortung gefördert werden, indem Leistungen mehr Anerkennung finden und die Führungskultur im öffentlichen Dienst gestärkt wird. Wird die Einführung des Leistungsentgelts nur als Frage einer anderen, leistungsgerechteren Verteilung von Geld aufgefasst, wird ein großes Potential des Systems verkannt und nicht genutzt.

Das Leistungsentgelt bietet die Möglichkeit, die in vielen Bundesbehörden bereits - z.B. durch Personalentwicklungskonzepte - eingeführten Instrumente des modernen Personalmanagements wie Zielvereinbarungen und regelmäßige Gespräche zwischen Beschäftigten und Führungskraft über Aufgaben und Arbeitsweise der Beschäftigten mit größerer Verbindlichkeit auszustatten, weil sie Voraussetzungen für das Leistungsentgelt sind und damit bei den Führungskräften, vor allem aber bei den Beschäftigten mehr Bedeutung erhalten:

  • Die Führungskräfte erhalten über die Instrumente der Leistungsfeststellung ein effektives Mittel der Personalsteuerung.
  • Die Beschäftigten erhalten eine verbindliche Rückmeldung über die Bewertung ihrer Arbeit. Gute Leistungen werden anerkannt und auch finanziell honoriert.

2. Einführungsprozess

In Organisationen, in denen eine leistungsorientierte Vergütung eingeführt wurde, hat sich gezeigt, dass es selten gelingt, das System einer anderen Organisation zu übernehmen, selbst wenn es sich um die gleiche Branche handelt. Dies liegt vor allem an der unterschiedlichen "Kultur" jeder Organisation, auf welche bei der Ausgestaltung des Systems Rücksicht genommen werden sollte. Der LeistungsTV eröffnet daher große Spielräume für die Ressorts und Dienststellen, der genutzt werden kann, um den jeweiligen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Dies schließt auch ein, Elemente bereits bestehender Systeme, wie z.B. Leistungsbewertungen im Rahmen derzeitiger Regelbeurteilungen übernehmen zu können.

3. Präambel

In der Präambel dokumentieren die Tarifvertragsparteien die gemeinsamen Ziele, welche mit der Einführung des Leistungsentgelts verfolgt werden. Diese sind zum einen die Stärkung der Effizienz der öffentlichen Verwaltung und die Verbesserung öffentlicher Dienstleistungen. Zum anderen sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden. Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zudem zu den Grundsätzen der Diskriminierungsfreiheit und Transparenz bei Anwendung und Ausfüllung des Tarifvertrages, zum Grundsatz der Vereinbarkeit...

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