(1) 1Eine Einstellungsreise vor dem Wirksamwerden der Ernennung zum Beamten oder Richter gilt als Dienstreise zur Einstellung. 2Die Reise eines Beamten des Polizeivollzugsdienstes[1] [Bis 31.12.2010: Polizeibeamten im Sinne des § 138 LBG] bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst wegen Dienstunfähigkeit gilt als Dienstreise. 3Satz 2 gilt nur für eine Reise im Inland.

 

(2) 1Bei Reisen zum Zweck der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde die Auslagen bis zur Höhe des bei Dienstreisen zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldes und bis zur Höhe der notwendigen Fahr- und Nebenkosten erstattet werden. 2Diese Auslagen können den in § 22 Abs. 2 genannten Beamten nur bis zur Höhe von 50 vom Hundert erstattet werden.

 

(3) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlaß können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.01.2011.

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