Die bisherigen Laufbahnen werden in die nach § 13 des Landesbeamtengesetzes eingerichteten Laufbahnen einschließlich der innerhalb dieser Laufbahnen bestehenden Einstiegsämter wie folgt übergeleitet:
2. Überleitung in die Fachrichtung des Polizeidienstes |
* als Laufbahn besonderer Fachrichtung |
3. Überleitung in die Fachrichtung des Feuerwehrdienstes |
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4. Überleitung in die Fachrichtung des Steuerverwaltungsdienstes |
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5. Überleitung in die Fachrichtung des Bildungsdienstes |
* als Laufbahn besonderer Fachrichtung Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann durch Rechtsverordnung eine abweichende Überleitung regeln. |
6. Überleitung in die Fachrichtung des Gesundheits- und sozialen Dienstes |
* als Laufbahn besonderer Fachrichtung |
7. Überleitung in die Fachrichtung des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes |
* als Laufbahn besonderer Fachrichtung |
8. Überleitung in die Fachrichtung des Technischen Dienstes |
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