Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Allgemeine Stellenzulage nach Anlage 8 erhalten

 

a)

Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1,

aa)

in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8,

bb)

in der Besoldungsgruppe A 9,

 

b)

Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, deren Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 und die Amtsanwältinnen und Amtsanwälte in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13,

 

c)

Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 des Verwaltungsdienstes einschließlich der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzuges, des feuerwehrtechnischen Dienstes sowie der Studienrätinnen und Studienräte in der Besoldungsgruppe A 13, sofern es sich um ein Einstiegsamt handelt.

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