3

Zulage für Beamtinnen und Beamte als flugzeugtechnisches Personal

 

3.1

Beamtinnen und Beamte in einer Verwendung als flugzeugtechnisches Personal erhalten als erste Spezialistinnen oder erste Spezialisten oder in höherwertiger Funktion eine Stellenzulage nach Anlage 8 (Flugzeugtechnikerzulage).

 

3.2

Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4 oder Nummer 5 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

 

4

Zulage für Beamtinnen und Beamte als fliegendes Personal

 

4.1

Beamtinnen und Beamte in einer Verwendung

 

a)

als Luftfahrzeugführerin oder Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen,

 

b)

als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige

erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8 (Fliegerzulage).

 

4.2

Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte

 

a)

mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Nummer 4.1 verwendet worden ist oder

 

b)

bei der Verwendung nach Nummer 4.1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Nummer 4.1 ausschließen.

 

4.3

1Besteht ein Anspruch auf eine Stellenzulage nach Nummer 4.2 und wechselt die Beamtin oder der Beamte in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Nummer 4.1 verbunden ist, so wird zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage der Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Nummer 4.2 gezahlt. 2Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Nummer 4.2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Nummer 4.2 abgegolten worden ist.

 

4.4

Die Stellenzulage ist für Beamtinnen und Beamte nach Nummer 4.1

 

a)

Buchstabe a in Höhe von 184,07 Euro,

 

b)

Buchstabe b in Höhe von 147,25 Euro

ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.

 

5

Zulage für Beamtinnen und Beamte als Nachprüferin oder Nachprüfer von Luftfahrtgerät

1Beamtinnen und Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüferin oder Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden (Nachprüferzulage). 2Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt.

 

6

Zulage für Beamtinnen und Beamte bei obersten Bundesbehörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes

Beamtinnen und Beamte erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach den für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Vorschriften.

 

7

Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Verfassungsschutz

Beamtinnen und Beamte, die beim Verfassungsschutz des Landes Brandenburg verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8 (Sicherheitszulage).

 

8

Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen oder steuerfahndungsdienstlichen Aufgaben

 

8.1

1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Beamtinnen und Beamte des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen (Polizeizulage). 2Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.

 

8.2

Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 gewährt.

 

8.3

Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit Wach- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

 

9

Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr

 

9.1

1Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr sowie Beamtinnen und Beamte, die entsprechend verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8 (Feuerwehrzulage). 2Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.3Satz 1 gilt für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes an der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz entsprechend, soweit sie regelmäßig einsatzgleichen Belastungen ausgesetzt sind.

 

9.2

Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten und den Besonderheiten des Dienstes an der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz Rechnung getragen.

 

10

Zulage für Beamtinnen und Beamte in Justizvollzugsanstalten und Psychiatrischen Kra...

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