1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsbesoldung in entsprechender Anwendung der für Bundesbesoldungsempfängerinnen und -empfänger jeweils geltenden Vorschriften des Abschnitts 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund dieser erlassenen Rechtsverordnungen. 2Bei Anwendung des § 54 Absatz 4 Satz 4 Halbsatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes tritt § 8 an die Stelle des § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes. 3Bei Anwendung der Anlage VI zum Bundesbesoldungsgesetz treten an die Stelle der dort dargestellten Beträge zur Grundgehaltsspanne die in Anlage 16 zu diesem Gesetz ausgewiesenen Beträge. 4Bei Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind die für Ehegatten geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.

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