(1) 1Beamte und Richter, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsbesoldung in entsprechender Anwendung des Abschnitts 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der hiernach erlassenen Verordnungen. 2Der dienstliche Wohnsitz bestimmt sich nach § 15 des Bundesbesoldungsgesetzes.

 

(2) 1Kinder, für die Anspruch auf Auslandszuschlag besteht, sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen. 2Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung sind die Dienstbezüge maßgeblich, die auf Grund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden. 3Die §§ 8 und 10 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1 Satz 1 finden auf den Kaufkraftausgleich keine Anwendung.

 

(3) Bei Anwendung der Tabelle VI.1 der Anlage VI zum Bundesbesoldungsgesetz sind die Grundgehaltsspannen der Anlage 8 maßgebend.

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