(1) Sachbezüge werden unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Das Nähere regelt das für Finanzen zuständige Ministerium[1] [Bis 21.09.2021: das Finanzministerium] im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium, für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium[2] [Bis 21.09.2021: dem Finanzministerium] durch Rechtsverordnung.

[1] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 22.09.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 22.09.2021.

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