(1)[1] Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung dieser Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 7 und 8 beihilfefähig.

Bis 24.12.2021:

(1) 1Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel und die dabei verbrauchten Stoffe sind beihilfefähig, wenn diese in Anlage 7 aufgeführt sind und von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe nach Anlage 8 angewandt werden. 2Bei einer Sprachtherapie sind auch Aufwendungen für Leistungen staatlich anerkannter Sprachtherapeuten sowie vergleichbar qualifizierter Personen beihilfefähig. 3Die beihilfefähigen Aufwendungen sind auf die in Anlage 7 genannten Höchstbeträge beschränkt.

 

(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlicher oder zahnärztlicher[2] verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 7[3] [Bis 24.12.2021: Absatz 1 Satz 3] genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland.

[1] Abs. 1 geändert durch Vierte Verordnungzur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 25.12.2022.
[2] Eingefügt durch Vierte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 25.12.2021.
[3] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 25.12.2021.

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