1.

[1]Chelattherapie

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson und Siderose. Alternative Schwermetallausleitungen gehören nicht zur Behandlung einer Schwermetallvergiftung.

 

2.[2] [Bis 24.12.2021: 1.]

Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.

 

3.[3] [Bis 24.12.2021: 2.]

Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Tendinosis calcarea, Pseudarthrose, Fasziitis plantaris, therapierefraktäre Epicondylitis humeri radialis[4] und therapiefraktäre Achillodynie. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.

 

4.[5] [Bis 24.12.2021: 3.]

Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie, diabetisches Fußsyndrom ab Wagner Stadium II[6] oder von Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind.

 

5.[7] [Bis 24.12.2021: 4.]

Hyperthermiebehandlung

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie.

 

6.[8] [Bis 24.12.2021: 5.]

Klimakammerbehandlung

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat.

 

7.[9] [Bis 24.12.2021: 6.]

Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden.

 

8.[10] [Bis 24.12.2021: 7.]

Magnetfeldtherapie

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.

 

9.[11] [Bis 24.12.2021: 8.]

Ozontherapie

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.

 

10.

[12]Radiale Stoßwellentherapie (r-ESWT) Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der r-ESWT sind Gebühren nach Nummer 302 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Zuschläge sind nicht beihilfefähig.

 

11.[13] [Bis 24.12.2021: 9.]

Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6[14] [Bis 24.12.2021: 3 bis 5] der Anlage 7 beihilfefähig.

 

12.[15] [Bis 24.12.2021: 10.]

Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.

[1] Nr. 1 eingefügt durch Vierte Verordnungzur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 25.12.2021.
[2] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 25.12.2021.
[3] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 25.12.2021.
[4] Eingefügt durch Vierte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 25.12.2021.
[5] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 25.12.2021.
[6] Eingefügt durch Vierte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 25.12.2021.
[7] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 25.12.2021.
[8] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 25.12.2021.
[9] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 25.12.2021.
[10] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung d...

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