(1) 1In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer, ohne die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, die Befähigung für die Laufbahn durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberin oder anderer Bewerber). 2Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch gesetzliche Regelung vorgeschrieben ist.

 

(2) 1Die Befähigung von anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern ist auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch den Landespersonalausschuss festzustellen. 2Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich zum Zeitpunkt der Feststellung der Befähigung nach Satz 1 in einem Beamtenverhältnis befinden, kann der Landespersonalausschuss eine Verkürzung der Probezeit aufgrund der in diesem Beamtenverhältnis absolvierten Probezeit zulassen. 3§ 20 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

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