(1) Nicht genehmigungspflichtig sind

 

1.

die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,

 

2.

schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,

 

3.

mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrern an öffentlichen Hochschulen sowie von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,

 

4.

die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden der Beamten,

 

5.

die Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten,

 

6.

die Nebentätigkeit an Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde, der der Beamte angehört.

 

(2) Tätigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 sind der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird.

 

(3) Eine Nebentätigkeit nach Absatz 1 ist durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

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