Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage des Betriebsübergangs bei Funktionsnachfolge - hier Abgabe Kundendienst an Drittunternehmen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es stellt keinen Betriebsübergang iS des § 613 a BGB, Art 4 Richtlinie 77/187/EWG (juris: EWGRL 187/77) dar, wenn ein Kaufhausunternehmen in seinen Filialen den dort bestehenden technischen Kundendienst mit in der Regel nur wenigen Mitarbeitern auflöst und die Ausführung der Kundendienstarbeiten (Reparaturen, Service, Wartung, Garantiearbeiten usw) einem bereits am Markt eingeführten Drittunternehmen mit eigenständiger Unternehmensstruktur überträgt, das in vielen Städten in Deutschland technische Kundendienststellen unterhält, in denen ua auch die von der Muttergesellschaft des Drittunternehmens verkauften Geräte gewartet und repariert werden, wenn mit der Aufgabenübertragung keinerlei wesentliche sachliche und/oder immaterielle Betriebsmittel mit übergehen.

2. An den vom BAG entwickelten Rechtsgrundsätzen zum Betriebs(teil)übergang iS des § 613 a BGB wird festgehalten. Die bloße Funktionsnachfolge stellt schon begrifflich keinen Betriebs(teil)übergang dar. Der gegenteiligen EuGH-Entscheidung vom 14.04.1994 - C-392/92 = NJW 1994, 2343-2344 folgt die Berufungskammer nicht. Sie ist dogmatisch nicht überzeugend begründet und läßt jegliche Auseinandersetzung mit der gefestigten Rechtsprechung des BAG vermissen. Der vom EuGH für den Betriebsübergang hervorgehobene Gesichtspunkt der "Wahrung der Identität der wirtschaftliche Einheit" ist als Abgrenzmerkmal nicht geeignet.

3. Die Entscheidungen des EuGH entfalten Bindungswirkung nur für die mit dem Ausgangsverfahren befaßten Gerichte. Die letztinstanzlichen Gerichte iS des Art 177 Abs 3 EWG-Vertrag (juris: EWGVtr) sind allerdings im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts gehalten, das Gemeinschaftsrecht in der vom EuGH gegebenen Auslegung anzuwenden oder aber die zu entscheidende gemeinschaftsrechtliche Frage dem Gerichtshof erneut vorzulegen.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 99 AZR 243/95.

 

Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Entscheidung vom 16.03.1994; Aktenzeichen 1 Ca 291/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.01.1998; Aktenzeichen 8 AZR 243/95)

 

Fundstellen

DB 1995, 2275-2276 (ST1)

Bibliothek, BAG (LT1-3)

EuroAS 1995, 69-70 (L1-3)

EzA-SD 1995, Nr 8, 9 (L1-3)

LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, Nr 31 (ST1-2)

Mitbestimmung 1995, Nr 12, 59 (L1-2)

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