Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang - Fremdvergabe von Kundendienstleistungen

 

Leitsatz (amtlich)

Schließt eine Kaufhauskette in ihren Verkaufsstätten ihre technischen Kundendienstabteilungen und läßt sie die Kundendienste zentral von einem Fremdunternehmen ausführen, das weder Arbeitsmittel noch Personal übernimmt, liegt ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB nicht vor.

 

Normenkette

BGB §§ 162, 242, 613a; KSchG § 1; BetrVG § 102

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 10.02.1995; Aktenzeichen 6 Sa 236/94)

ArbG Flensburg (Urteil vom 16.03.1994; Aktenzeichen 1 Ca 291/93)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 10. Februar 1995 - 6 Sa 236/94 - wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützten Kündigung.

Die Beklagte betreibt eine Kette von Kaufhäusern in Deutschland. In zumindest 20 dieser Kaufhäuser unterhielt sie bis zum 30. Juni 1993 Abteilungen zur Reparatur der von ihr vertriebenen "braunen Ware" (Produktgruppen TV, Video, Rundfunk, Hifi, PC, Telekommunikation, teilweise auch für den Autobereich), genannt Technische Kundendienste. Der 1944 geborene Kläger, der verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, war seit 1. Oktober 1976 bei der Beklagten beschäftigt. Als Radio- und Fernsehtechnikermeister leitete er seit dem 1. Januar 1986 die Abteilung Technischer Kundendienst im F Warenhaus der Beklagten, wobei ihm ein weiterer Arbeitnehmer unterstellt war. Der Kläger hatte kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Stellung eines Substituten und erzielte nach Gehaltsgruppe B 3 a des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel zuletzt einen Monatsverdienst von ca. 3.535,00 DM.

Am 2. Februar 1993 beschloß der Vorstand der Beklagten, die Technischen Kundendienste in sämtlichen Verkaufsstätten mit Wirkung zum 30. Juni 1993 aufzulösen. Ab 1. Juli 1993 sollten Reparaturen und Serviceleistungen von der Firma U GmbH (fortan: Firma U ), einer Tochtergesellschaft der Q AG und Co., übernommen werden. Die Firma U unterhält bundesweit ca. 100 Niederlassungen und führt seit 1984 Kundendienstleistungen für Q aus.

Ebenfalls am 2. Februar 1993 besetzte die Beklagte die Position des Leiters der Abteilung Haustechnik in F (Gehaltsgruppe B 4) neu. Die bei der Beklagten beschäftigten Verkäufer sind in die VergGr. B 1 und B 2 eingruppiert. Die übrigen Substituten im Kaufhaus F sind entweder im Verkauf tätig und Vorgesetzte von 8 bis 40 Arbeitnehmern aus verschiedenen Abteilungen oder für die gesamte Haustechnik zuständig.

Mit Schreiben vom 11. März 1993, welches dem Kläger am 17. März 1993 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. September 1993 "wegen Schließung des Technischen Kundendienstes". Der Reparaturdienst wurde termingerecht mit Ablauf des 30. Juni 1993 eingestellt. Die Firma U , deren Niederlassung in F bereits vor dem 1. Juli 1993 bestand, übernahm von der Beklagten keine Betriebsmittel. Die Beklagte ist weiterhin Ansprechpartnerin der Kunden. Diese geben die reparaturbedürftigen Geräte in der jeweiligen Verkaufsabteilung ab, holen sie dort auch wieder ab und zahlen dort. Der in der Abteilung ausgefüllte Auftragszettel enthält nur einen kleinen Hinweis auf die Firma U . Die Beklagte vergütet der Firma U Garantieleistungen. Sie ist für den Transport der Reparaturware zur und von der Niederlassung der Firma U verantwortlich. Die Kunden kommen nur in Ausnahmefällen mit dieser in Kontakt, nämlich wenn Geräte vor Ort installiert oder repariert werden müssen.

Der zuvor unterrichtete Betriebsrat sprach sich mit Schreiben vom 15. Februar 1993 gegen die beabsichtigte Kündigung aus. Er rügte insbesondere, Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger seien nicht geprüft worden, die abschließende Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses sei nicht abgewartet und der Betriebsrat nicht umfassend informiert worden.

Mit der am 25. März 1993 beim Arbeitsgericht eingereichten Kündigungsschutzklage hat der Kläger geltend gemacht, die Entscheidung, die Technischen Kundendienste aufzulösen, sei unsachlich und willkürlich. Die Beklagte könne diese Maßnahme nicht ausschließlich mit dem Argument rechtfertigen, sie wolle Kosten sparen. Der Vorgang sei vielmehr im Zusammenhang mit dem - unstreitigen - Kauf von zehn Q -Warenhäusern durch die Beklagte zu sehen. Darüber hinaus hätte ihm, dem Kläger, die Stelle des Abteilungsleiters Haustechnik angeboten werden müssen. Die Beklagte habe diese Position treuwidrig vor Bekanntgabe der Abteilungsschließung besetzt. Er sei als Meister auch für kaufmännische Arbeiten geeignet und mit den Verkäufern vergleichbar, die in eine Sozialauswahl hätten einbezogen werden müssen. Die Kündigung verstoße ferner gegen § 613 a Abs. 4 BGB. Ein Betriebsübergang liege schon bei einer Funktionsnachfolge vor. Die Kündigung sei gerade wegen der Aufgabenverlagerung von der Beklagten auf die Firma U erfolgt. Der Betriebsrat sei unzureichend beteiligt worden. Er habe die Informationen benötigt, die erst am 17. Februar 1993 an den Wirtschaftsausschuß gegeben worden seien.

Der Kläger hat, soweit in der Revisionsinstanz noch erheblich, beantragt,

1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 11. März 1993 mit Ablauf des 30. September 1993 aufgelöst worden sei,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsrechtsstreits zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, sie rechne durch die Einstellung der Technischen Kundendienste unternehmensweit mit einer jährlichen Kostenersparnis von 2,5 Millionen DM. Die Position des Abteilungsleiters Haustechnik sei mit der bisherigen Tätigkeit des Klägers nicht vergleichbar, da sie höhere Anforderungen stelle und in der betrieblichen Hierarchie höher bewertet werde. Die Substituten könnten wegen ihrer größeren Personalverantwortung bzw. ihrer Ausrichtung auf die gesamte Haustechnik nicht in eine Sozialauswahl einbezogen werden.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision hält der Kläger an seinen Klageanträgen fest.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Kündigung sei wirksam. Da die Beklagte beschlossen habe, ihren Technischen Kundendienst aufzugeben, sei der Arbeitsplatz des Klägers aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse weggefallen. Das Arbeitsverhältnis bestehe auch nicht mit der Firma U fort, die jetzt die Reparaturen ausführe. Ein Betriebsübergang liege nicht vor, sondern nur eine Funktionsnachfolge. Die Firma U habe keine sächlichen Betriebsmittel von der Beklagten übernommen und erledige auch sonstige Reparaturen mit Hilfe einer schon langjährig existierenden eigenen Betriebsorganisation. Schließlich seien die Kundenbeziehungen bei der Beklagten verblieben. Die Beklagte habe zu Recht eine andere Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger ausgeschlossen und von einer Sozialauswahl abgesehen. Der Kläger habe die Übertragung der Tätigkeit des Abteilungsleiters Haustechnik nicht beanspruchen können, da es sich um eine Beförderungsstelle gehandelt habe. Mit den im Hause beschäftigten Verkäufern sei er schon aufgrund seiner tariflichen Eingruppierung nicht vergleichbar. Er sei auch nicht den Darlegungen der Beklagten entgegengetreten, aufgrund seiner Sozialdaten sei er nicht schutzwürdiger als möglicherweise vergleichbare Substituten. Schließlich sei der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt worden. Es könne davon ausgegangen werden, daß der Betriebsrat aufgrund der Mitgliedschaft seines Vorsitzenden im Wirtschaftsausschuß ausreichend unterrichtet gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus seiner sehr detaillierten Stellungnahme vom 15. Februar 1993.

B. Der Senat kann der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung folgen.

I. Die Kündigung ist nicht gem. § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, daß der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung ausreichend über den Kündigungsgrund unterrichtet war.

1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wußte der Betriebsrat, daß der hauseigene Reparaturdienst vor Ablauf der Kündigungsfrist zum 30. September 1993 eingestellt werden sollte. Es ist betriebsverfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Arbeitgeber auf die Mitteilung solcher für die Kündigung maßgeblicher Umstände verzichtet, die dem Betriebsrat schon bekannt sind (BAG Urteil vom 27. Juni 1985 - 2 AZR 412/84 - BAGE 49, 136, 143 = AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 1 b der Gründe).

a) Die Revision rügt zu Recht, daß der Betriebsrat nicht aufgrund der Mitgliedschaft seines Vorsitzenden im Wirtschaftsausschuß ausreichend informiert gewesen sein konnte. Diese Annahme scheitert an der zeitlichen Abfolge der Ausschußsitzungen und des Anhörungsverfahrens. Nachdem der Vorstand am 2. Februar 1993 endgültig die Einstellung aller Kundenreparaturdienste beschlossen hatte, fand die nächste Sitzung des Wirtschaftsausschusses nicht vor dem 17. Februar 1993, also erst nach Abschluß des Verfahrens gem. § 102 Abs. 1 BetrVG statt.

b) Allerdings hatte der über die Vorstandsentscheidung vom 2. Februar 1993 unstreitig in Kenntnis gesetzte Geschäftsleiter des F Kaufhauses dem Kläger im Beisein des Betriebsratsvorsitzenden mitgeteilt, das Arbeitsverhältnis werde infolge der Vorstandsentscheidung wegfallen. Das Wissen des Betriebsratsvorsitzenden kann dem in der F Verkaufsstätte gebildeten Betriebsrat zugerechnet werden. Die Beklagte brauchte hierzu keine weiteren Tatsachen darzulegen, da der Betriebsrat in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 1993 ausdrücklich auf dieses Unterrichtungsgespräch Bezug nahm.

2. Die Beteiligung des Betriebsrats war auch dann ordnungsgemäß, falls die Beklagte die Unterhaltspflichten und den Familienstand des Klägers nicht mitteilte und diese Sozialdaten dem Betriebsrat nicht bekannt waren. Zwar muß der Arbeitgeber im Regelfall alle maßgeblichen Sozialdaten des von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmers und der weiteren Arbeitnehmer, die er in eine Sozialauswahl einbezogen hat, unaufgefordert mitteilen (BAG Teilurteil vom 29. März 1984 - 2 AZR 429/83 (A) - BAGE 45, 277, 281 ff. = AP Nr. 31 zu § 102 BetrVG 1972, zu III der Gründe; BAG Urteil vom 15. Dezember 1994 - 2 AZR 327/94 - AP Nr. 67 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B I 3 der Gründe). Die Beklagte hat jedoch keine Sozialauswahl getroffen. Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat ist auf die Tatsachen beschränkt, die er zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat (vgl. nur BAG Urteil vom 11. Juli 1991 - 2 AZR 119/91 - AP Nr. 57 zu § 102 BetrVG 1972, zu II der Gründe; BAG Urteil vom 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - AP Nr. 73 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe). Deshalb ist § 102 Abs. 1 BetrVG nicht verletzt, wenn die Beklagte gegenüber dem Betriebsrat die Angabe solcher Sozialdaten unterließ, die nur im Rahmen einer Sozialauswahl eine Rolle spielen konnten. Allerdings ist entsprechend dem Zweck des § 102 Abs. 1 BetrVG dem Betriebsrat ein Bild von der beabsichtigten Kündigung zu vermitteln. Bei einer betriebsbedingten Kündigung dürfte im Regelfall die Mitteilung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers unverzichtbar sein (vgl. BAG Urteil vom 15. Dezember 1994, aaO, zu B I 3 b (2) der Gründe). Dagegen zählen die Unterhaltspflichten und der Familienstand zu den Sozialdaten des betroffenen Arbeitnehmers, die grundsätzlich nur bei einer Sozialauswahl Bedeutung erlangen. Der Betriebsrat kann sich von der beabsichtigten Kündigung auch ohne Kenntnis dieser Lebensumstände ein Bild machen, wenn der Arbeitgeber eine Sozialauswahl erkennbar für entbehrlich hielt.

3. Soweit der Kläger in den Vorinstanzen die Ansicht vertreten hat, die Beklagte hätte die vollständige Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses abwarten müssen, ist dem nicht zu folgen. Die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers in wirtschaftlichen Angelegenheiten nach den §§ 106 ff. BetrVG ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung oder für die Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 Abs. 1 BetrVG. Auch kann dahinstehen, ob das Verlangen des Betriebsrats, das Anhörungsverfahren bis zur Sitzung des Wirtschaftsausschusses auszusetzen, als Bitte um weitere Informationen zu verstehen war. Ist der Betriebsrat vollständig und zutreffend unterrichtet worden, wird die Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG durch Rückfragen nicht verlängert.

II. Die Kündigung ist nicht gemäß § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam. Sie ist nicht wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochen worden.

1. Ein Betriebsübergang setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Der Begriff "Einheit" bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Eine Einheit darf allerdings nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluß an das Urteil des EuGH vom 11. März 1997 - Rs C-13/95 EuGHE I 1997, 1259 = AP Nr. 14 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187 [Ayse Süzen]; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 11. Dezember 1997 - 8 AZR 426/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B I der Gründe). Ein bevorstehender Betriebsübergang kann nur dann zur Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 613 a Abs. 4 BGB führen, wenn die den Betriebsübergang ausmachenden Tatsachen im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits feststehen oder zumindest greifbare Formen angenommen haben (vgl. nur Senatsurteil vom 13. November 1997 - 8 AZR 295/95 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 1 der Gründe, m.w.N.).

2. Nach der gebotenen Gesamtwürdigung kann keine Übertragung einer organisierten wirtschaftlichen Einheit angenommen werden, der der Kläger angehörte.

a) Der Technische Kundendienst war ein Betriebsteil der Beklagten. Es handelte sich um eine abgrenzbare Abteilung des Kaufhauses, der zwei Arbeitnehmer fest zugeordnet waren und in der ein eigenständiger Arbeitszweck verfolgt wurde.

b) Dieser Betriebsteil ist nicht auf die Firma U übertragen worden. Die Firma U hat keine wirtschaftliche Einheit der Beklagten übernommen, deren Identität gewahrt worden wäre. Sie führt lediglich Aufgaben der Beklagten weiter.

aa) Die Firma U hat die von der Beklagten für den Technischen Kundendienst geschaffene Arbeitsorganisation nicht übernommen. Sie erledigt die ihr von der Beklagten zugeleiteten Reparaturaufträge neben anderen Aufträgen mit eigenen Arbeitnehmern innerhalb der bereits vorher an anderer Stelle bestehenden Arbeitsorganisation. Gegenüber den Aufgaben des früheren Kundendienstes entfallen Auftragsannahme, Beratung der Kunden, Abrechnung mit den Kunden sowie die Prüfung von Garantie- oder Kulanzfällen.

bb) Die Firma U beschäftigt keinen der früheren Arbeitnehmer des Technischen Kundendienstes. Spezial- oder Erfahrungswissen dieser Arbeitnehmer über die bei der Beklagten verkaufte "braune Ware" ist nicht übernommen worden.

cc) Die Firma U hat weder Räume noch Werkzeuge oder sonstige sächliche Betriebsmittel von der Beklagten erhalten. Auch immaterielle Betriebsmittel wie Betriebsmethoden, Verträge mit den Geräteherstellern usw. wurden - mit Ausnahme der Kundenkontakte nicht übernommen.

dd) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend begründet, daß eine bloße Funktionsnachfolge nicht zu einem Betriebsübergang führt. Ein Betrieb kann, wie ausgeführt, nicht mit der in ihm verrichteten Tätigkeit gleichgesetzt werden.

ee) Allerdings führt die Firma U nicht nur an Stelle der Beklagten Reparaturen aus. Sie übernimmt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch fortwährend die Aufträge von deren Kunden. Es liegt nahe, daß die Firma U im Regelfall Vertragspartner der Kunden wird und die Beklagte bei Reparaturannahme und -abrechnung als Vertreterin handelt. Möglicherweise wird auch die Firma U als Subunternehmerin tätig. In jedem Falle nutzt sie die Kundenbeziehungen der Beklagten, ohne den Kunden gegenüber selbst werbend tätig zu sein. Diese Kundenbeziehungen sind freilich nicht langfristig angelegt. Sie beruhen auf dem Wunsch, ein Gerät dort reparieren zu lassen, wo es erworben wurde. Die Bindung wird über den Kauf der Ware bei der Beklagten und nicht über eine ständige Serviceleistung oder Vertragsbeziehung hergestellt.

Diese einvernehmliche Überleitung der Kundenbeziehungen begründet nicht die Wahrung der Identität des Technischen Kundendienstes. Sie dient nur dazu, die Reparaturtätigkeit - mit den dargestellten Änderungen - fortsetzen zu können. Weitere Bestandteile der früheren Abteilung der Beklagten hat die Firma U nicht übernommen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände der fraglichen Übertragung kann deshalb kein Fortbestand der wirtschaftlichen Einheit angenommen werden.

III. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstanden.

1. Dringende betriebliche Erfordernisse können sich aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben. Eine Kündigung ist aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber sich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, deren Umsetzung das Bedürfnis für die weitere Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfallen läßt (BAG Urteil vom 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61, 68 = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 26. September 1996 - 2 AZR 200/96 - AP Nr. 80 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu II 2 a der Gründe).

Die Beklagte hat einen solchen innerbetrieblichen Grund geltend gemacht. Sie hat dargelegt, daß aufgrund der für das Gesamtunternehmen getroffenen Entscheidung, in allen Kaufhäusern den Technischen Kundendienst aufzugeben, auch im Hause F die beiden Arbeitsplätze des Reparaturdienstes wegen der Stillegung dieser Abteilung wegfielen. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend nachgeprüft, ob die Maßnahme tatsächlich ausgeführt wurde und die behauptete Auswirkung auf den Arbeitsplatz des Klägers hatte. Es hat dies rechtsfehlerfrei bejaht.

Dagegen war die Entscheidung der Beklagten nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder wirtschaftliche Zweckmäßigkeit zu kontrollieren. Der Einwand, der Wille zur Kostenersparnis könne eine unternehmerische Entscheidung nicht pauschal rechtfertigen, verkennt, daß bei einer Unternehmerentscheidung nur überprüft werden kann, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. BAG Urteil vom 30. April 1987 - 2 AZR 184/86 BAGE 55, 262, 271 = AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu III 2 c der Gründe). Das Landesarbeitsgericht hat die hierzu von den Parteien vorgebrachten Argumente und Behauptungen vollständig und rechtsfehlerfrei berücksichtigt. Es durfte offenlassen, ob die Übertragung der Aufgaben des Reparaturdienstes auch aus unternehmenspolitischen Gründen erfolgte, da daraus nicht auf eine unsachliche oder willkürliche Entscheidung geschlossen werden kann.

2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, für den Kläger habe keine andere Beschäftigungsmöglichkeit bestanden.

Die Beklagte könnte sich nach § 162 BGB nicht darauf berufen, die Abteilungsleiterstelle Haustechnik sei schon vor Zugang der Kündigung besetzt gewesen, wenn es sich hierbei um einen vergleichbaren Arbeitsplatz handelte und bewußt vor Ausspruch der Kündigung "vollendete Tatsachen" geschaffen wurden (vgl. BAG Urteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 269/95 - BAGE 81, 86, 100 = AP Nr. 71 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu II 3 b der Gründe). Schon die erste Voraussetzung ist nicht erfüllt. Bei der Position des Abteilungsleiters handelt es sich, wie auch durch die tarifliche Bewertung deutlich wird, um eine originäre Beförderungsstelle. Die Beklagte hat substantiiert die unterschiedlichen Anforderungen an die weggefallene Stelle und die seit jeher übergeordnete Abteilungsleiterstelle dargelegt. Anders als in der angeführten Entscheidung des Zweiten Senats vom 5. Oktober 1995 (aaO) ist auszuschließen, daß die Inhalte der bisherigen Tätigkeit des Klägers ganz überwiegend mit der Position des Abteilungsleiters Haustechnik übereinstimmen. Die Beklagte war deshalb nicht verpflichtet, dem Kläger diese Beförderungsstelle zur Vermeidung der Beendigungskündigung anzubieten (vgl. BAG Urteil vom 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61, 73 = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II 7 der Gründe).

3. Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert nicht an einer fehlerhaften Sozialauswahl.

Der Kläger war, wie er in der Revisionsbegründung selbst einräumt, mit keinem anderen Arbeitnehmer im F Kaufhaus der Beklagten vergleichbar. Eine Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 KSchG mußte daher unterbleiben. Insbesondere fehlt es an einer Vergleichbarkeit des Klägers mit den Substituten. Die im Verkauf tätigen Bereichssubstituten haben im Gegensatz zum Kläger eine Ausbildung zum Verkäufer und besitzen Fachkenntnisse über die Waren mehrerer Abteilungen. Anders als der Kläger müssen sie auch in erheblichem Umfang Vorgesetztenfunktionen erfüllen. Der Kläger ist Meister in einem Handwerksberuf und war bis zur Kündigung nur einem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt. Die Aufgaben des Substituten Haustechnik, der dem Abteilungsleiter Haustechnik unterstellt ist, umfassen den gesamten technischen Bereich der Beklagten einschließlich der dazugehörigen Verwaltungs-, Sicherheits- und Entsorgungsaufgaben. Allein eine handwerkliche Ausbildung bildet hierzu keine ausreichende Qualifikation. Die Auffassung der Revision, der Kreis der Arbeitnehmer bei einer Sozialauswahl könne nach § 242 BGB um solche mit einer nicht vergleichbaren Tätigkeit erweitert werden, verkennt demgegenüber die Systematik des § 1 KSchG.

IV. Die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung maßgebliche gesetzliche Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Vierteljahresende nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Fristen für die Kündigung von Angestellten wurde gewahrt.

V. Da der Feststellungsantrag abzuweisen und der Kündigungsrechtsstreit damit rechtskräftig abgeschlossen ist, fällt der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung nicht mehr zur Entscheidung an.

C. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

 

Unterschriften

Ascheid Dr.Wittek Mikosch Rosendahl Umfug

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 22.01.1998 durch Klapp, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

BB 1998, 1012

BB 1998, 1162

DB 1998, 930

DStR 1998, 1192

NJW 1998, 2994

FA 1998, 194

JR 1999, 44

NZA 1998, 536

RdA 1998, 253

ZAP 1998, 377

ZIP 1998, 872

ZTR 1998, 426

ArbuR 1998, 249

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