RECHTSBESCHWERDE ZUGELASSEN JA

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schulungskosten. Gewerkschaftliche Schulungseinrichtung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Gewerkschaft, die als Trägerin der Schulungseinrichtung Schulungskosten aus abgetretenem Recht geltend macht, kann nicht ohne nähere Darlegung, einer Kalkulation Erstattung der Pauschale für Mehraufwendungen für Verpflegung und Kosten für Übernachtung nach § 9 EStG i. V. m. den Lohnsteuerrichtlinien verlangen.

 

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 6, § 40

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Beschluss vom 21.09.1989; Aktenzeichen 2 BV 1/89)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 15.01.1992; Aktenzeichen 7 ABR 23/90)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Lübeck vom 21. September 1989 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Arbeitgeber betreibt einen Betrieb im Bereich der Bekleidungsindustrie. Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ist die Gewerkschaftschaft. Sie macht Schulungskosten geltend, die an sie abgetreten worden sind.

In dem Betrieb des Arbeitgebers sind ein Betriebsrat und eine Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet. Das Betriebsratsmitglied Frau W. und das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung Frau S. haben an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen i. S. des § 37 Abs. 6 BetrVG an der W.-B.-Schule in Beverungen teilgenommen, Frau W. in der Zeit vom 28. August bis 2. September 1988 an einer Schulungsveranstaltung über betriebliche Lohngestaltung, Frau S. in der Zeit vom 23. April bis 28. April 1989 an einem Lehrgang I für Jugend- und Auszubildendenvertreter.

Die W.-B.-Schule stellte beiden Teilnehmerinnen eine Rechnung aus mit einem Rechnungsbetrag einschließlich Mehrwertsteuer von 457,14 DM. Die Rechnung ist wie folgt aufgegliedert (Kopie der Rechnung für Frau W. Bl. 4 d. A.):

Verpflegung

4 volle Tage

à 33,– DM =

132,– DM

1 Frühstück

à 7,50 DM =

7,50 DM

1 Mittagessen

à 12,– DM =

12,– DM

1 Abendessen

à 9,50 DM =

9,50 DM

Verpflegungskosten

161,– DM

MwSt.

22,54 DM

Verpfl.-Kosten insg.

183,54 DM

Unterbringung

5 à 48,– DM

240,– DM

MwSt.

33,60 DM

Unterbringung insg.

273,60 DM

457,14 DM

Der Arbeitgeber erstattete den Arbeitnehmerinnen jeweils 60,– DM je Tag zuzüglich 14 % MwSt. in Höhe von 42,– DM (insgesamt 342,– DM). Bereits nach Anmeldung der Schulungsveranstaltung hatte der Arbeitgeber erklärt, er werde nur 60,– DM pro Tag erstatten. Die Differenz zum Rechnungsbetrag traten Frau W. und Frau S. an die antragstellende Gewerkschaft ab.

Der den Kursteilnehmern von der W.-B.-Schule in Rechnung gestellte Tagessatz von 81,– DM für Verpflegung und Übernachtung entspricht dem steuerlichen Pauschbetrag gemäß § 9 EStG i. V. m. Abschn. 25 der Lohnsteuerrichtlinien für Mehraufwendungen für Verpflegung und Kosten für Übernachtung für Arbeitnehmer mit einem Verdienst von 25.000,– DM bis 50.000,– DM im Jahr. In den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses ist festgestellt, daß die W.-B.-Schule in der Vergangenheit Teilnehmergebühren von 105,67 DM pro Tag erhoben hat. Im Beschwerderechtszuge ist unstreitig geworden, daß dies nicht der Fall ist. Vielmehr hat die Gewerkschaft lediglich im Rahmen eines Schriftwechsels mit dem Gesamtverband der Textilindustrie in der Bundesrepublik Deutschland ihre Kalkulationsgrundlagen angegeben und mit Schreiben vom 30. November 1987 u. a. folgendes mitgeteilt (Kopie Bl. 33/34 d. A.):

In dem von mir genannten Betrag von 105,67 DM, der sich ans unserer Kostenrechnung der W.-B.-Schule ergibt, sind folgende Kosten zur Berechnung herangezogen worden:

  • * Personalkosten
  • * Honorare und Reisekosten für Dozenten
  • * Sonstige Schulungskosten
  • * Verpflegung
  • * Inventar
  • * Anschaffung Kraftfahrzeuge
  • * Gebrauchsmaterial, Instandhaltung, Reinigung
  • * Bibliothek
  • * Miete
  • * Strom
  • * Heizung
  • * Steuern, Gebühren, Versicherungen
  • * Anlagegestaltung
  • * Büromaterial
  • * Porto und Telefon
  • * Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk
  • * Unterhaltungskosten Kfz. Schlepper/Bulli/PKW
  • * Reisekosten
  • * Sonstige Verwaltungskosten

Die Gesamtsumme der vorgenannten Aufwendungen wurde geteilt durch die Anzahl der in der Bildungsstätte in Anspruch genommenen Verpflegungstage für alle Teilnehmer. Durch diese Berechnungsmethode ist sichergestellt, daß nur die auf jeden Teilnehmer entfallenden anteiligen Kosten berechnet werden.

Die Kosten für den übrigen Schulbetrieb, wie Stipendien einschließlich anfallender Lohnausfall, die Fahrtkosten und die Kosten für Sitzungen, die wir in der W.-B.-Schule durchführen, sind in dieser Berechnung nicht enthalten. Wie Ihnen bereits im Schreiben vom 11.11.1987 mitgeteilt, liegen die tatsächlichen Kosten, die auch die letztgenannten Positionen einschließen, entsprechend höher.

Mit Schreiben vom 20. April 1988 erklärte der Gesamtverband der Textilindustrie gegenüber der Gewerkschaft u. a. (Bl. 5 d. A.):

„… daß die Mitgliedsverbände des Arbeitgeberkreises Gesamttextil ihren Unternehmen empfehlen werden, gegen den Kostenansatz pro Tag der W.-B.-Schule von DM 81,– zuzüglich Mehrwertsteuer keine Einwendungen zu erhe...

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