Entscheidungsstichwort (Thema)

Schulung durch Gewerkschaft; steuerliche Pauschbeträge

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 in Verbindung mit § 37 Abs 6 und § 65 Abs 1 BetrVG ist durch den koalitionsrechtlichen Grundsatz eingeschränkt, daß die Gewerkschaft aus den Schulungsveranstaltungen zumindest keinen Gewinn erzielen darf. Das Fehlen eines Gewinns ergibt sich nicht schon daraus, daß der für die Unterbringung in Rechnung gestellte Tagessatz den steuerlichen Pauschbeträgen entspricht.

2. Jedenfalls wenn die Gewerkschaft den ihr abgetretenen Kostenerstattungsanspruch geltend macht, hat sie ihre erstattungsfähigen tatsächlichen Kosten im einzelnen anzugeben.

3. Wenn nach Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs an die Gewerkschaft als Träger der Schulungsveranstaltung die Schulungsteilnehmer keinen Ansprüchen des Veranstalters mehr ausgesetzt sind, über die Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach keine Meinungsverschiedenheiten bestehen und sich der Streit über die Höhe der Kostenerstattung auf die Frage beschränkt, ob die Kostenrechnung der Gewerkschaft aus koalitionsrechtlichen Gründen zu beanstanden ist, sind in dem auf Antrag der Gewerkschaft eingeleiteten Beschlußverfahren weder die Schulungsteilnehmer noch der Betriebsrat zu beteiligen.

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 21.12.1989; Aktenzeichen 6 TaBV 49/89)

ArbG Lübeck (Entscheidung vom 02.09.1989; Aktenzeichen 2 BV 1/89)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 21. Dezember 1989 – 6 TaBV 49/89 – wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Gründe

A.Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6, § 65 Abs. 1 BetrVG zu tragenden Schulungskosten. Die antragstellende Gewerkschaft verlangt aus abgetretenem Recht, daß die Arbeitgeberin die Kosten der Unterkunft und Verpflegung, die bei Schulungsveranstaltungen eines Betriebsratsmitglieds und eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung in einer Schule der Gewerkschaft anfielen, ohne weiteren Nachweis in Höhe der steuerlichen Pauschbeträge trage.

Frau W , die dem im Betrieb der Arbeitgeberin bestehenden Betriebsrat und dem Akkordausschuß angehört, nahm vom 28. August bis 2. September 1988 an einer Schulungsveranstaltung über betriebliche Lohngestaltung und die Vorsitzende der Jugend- und Auszubildendenvertretung, Frau S , vom 23. April bis 28. April 1989 an einem Lehrgang I für Jugend- und Auszubildendenvertreter teil. Beide Veranstaltungen führte die antragstellende Gewerkschaft in ihrer W -Schule durch. Sie stellte Frau W und Frau S für Unterkunft und Verpflegung jeweils insgesamt 457,14 DM einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Verpflegung

4 volle Tage x 33,-- DM =

132,-- DM

Frühstück x 7,50 DM =

7,50 DM

1 Mittagessen x 12,-- DM =

12,-- DM

1 Abendessen x 9,50 DM =

9,50 DM

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Verpflegungskosten

161,-- DM

MwSt.

22,54 DM

------------

Verpfl.-Kosten insg.

183,54 DM

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Unterbringung

5 x 48,-- DM

240,-- DM

MwSt.

33,60 DM

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Unterbringung insg.

273,60 DM

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457,14 DM

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Da die Arbeitgeberin die Schulungsteilnehmerinnen bereits nach Anmeldung der Schulungsveranstaltung darauf hingewiesen hatte, daß sie für die Unterbringung lediglich 60,-- DM je Veranstaltungstag zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer, also insgesamt 342,-- DM zahlen werde, traten Frau W und Frau S ihre Ansprüche auf Begleichung des Differenzbetrages in Höhe von je 115,14 DM an die Gewerkschaft ab.

Die Gewerkschaft hat die Auffassung vertreten, die geltend gemachten Verpflegungs- und Übernachtungskosten seien angemessen und verhältnismäßig. Diese Kosten seien vom einzelnen Schulungsteilnehmer nicht zu beeinflussen und schon deshalb in vollem Umfang erstattungsfähig. Daran ändere die Forderungsabtretung nichts. Der in Rechnung gestellte Tagessatz von 81,-- DM enthalte keine Generalunkosten oder Vorhaltekosten. Da die Gewerkschaft den Unterbringungspreisen die steuerlichen Pauschbeträge zugrunde gelegt habe, müsse sie die tatsächlich angefallenen Unterbringungskosten nicht anhand einer Kalkulation nachweisen. Sie habe die Tagessätze erst nach entsprechender Anhebung der steuerlichen Pauschbeträge erhöht. Seit Anfang/Mitte der 80er Jahre habe sie allerdings neben dem an den Lohnsteuerrichtlinien orientierten Tagessatz von zuletzt 80,-- DM in Ausnahmefällen einen niedrigeren Tagessatz von 60,-- DM erhoben, um damit einer Belegung ihrer Schulen durch befreundete Organisationen entgegenzukommen. Dieser Vorzugspreis sei auch der Prozeßbevollmächtigten der Arbeitgeberin in den Vorinstanzen, Frau K , anläßlich eines Spitzengesprächs eingeräumt worden, das im Januar 1986 in der W -Schule stattgefunden habe. Als Arbeitgeber unter Berufung hierauf die Erstattung höherer Unterbringungskosten abgelehnt hätten, habe der Hauptvorstand der Antragstellerin den Vorzugspreis von 60,-- DM abgeschafft und den einheitlichen Tagessatz von 81,-- DM aufgeschlüsselt.

Der Hauptvorstand hatte nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Ergebnisprotokoll vom 4./5. März 1987 einstimmig folgendes beschlossen:

"1/1

Der Kostenanteil für die Teilnahme an zentralen Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG und für Fremdbeleger wird unter Beachtung der vorliegenden Zusagen ab sofort einheitlich auf DM 81,00 plus Mehrwertsteuer pro Tag festgelegt. Dieser Satz ergibt sich aus folgender Preisgestaltung:

Frühstück

DM 7,50

Mittagessen

DM 12,00

Kaffee

DM 4,00

Abendessen

DM 9,50

------------

Verpflegung

DM 33,00

Übernachtung

DM 48,00

------------

insgesamt

DM 81,--

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1/2

1. Der Kostensatz für Sitzungen unserer Gremien und Referenten wird einheitlich auf DM 33,00 festgelegt. Dieser Satz ergibt sich aus folgender Preisge- staltung:

Frühstück

DM 7,50

Mittagessen

DM 12,00

Kaffee

DM 4,00

Abendessen

DM 9,50

------------

insgesamt

DM 33,00

========

Kosten für Übernachtung werden nicht geltend gemacht.

2. Der Kostensatz für Bildungsmaßnahmen der Be- zirke und Verwaltungsstellen wird auf DM 60,00 pro Tag festgelegt. Dieser Satz ergibt sich aus folgender Preisge- staltung:

Verpflegung wie oben

DM 33,00

Übernachtung

DM 27,00

------------

insgesamt

DM 60,00"

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Die Gewerkschaft ist der Auffassung, daß diese unterschiedliche Kostenregelung für das vorliegende Verfahren bedeutungslos sei. Bei Sitzungen eigener Gremien und bei Referenteneinsätzen würden einerseits keine Übernachtungskosten erhoben und andererseits keine Übernachtungsspesen gezahlt. In diesen Fällen sei es unsinnig, zunächst die Übernachtungskosten in Rechnung zu stellen und anschließend über die Spesenabrechnungen wieder zurückzuzahlen. Bei Bildungsmaßnahmen der Bezirke und Verwaltungsstellen würden den einzelnen Teilnehmern überhaupt keine Kosten in Rechnung gestellt. Der Kostensatz von 60,-- DM betreffe lediglich die Kostenverteilung zwischen den Bezirken oder Verwaltungsstellen einerseits und der Hauptkasse andererseits. Es handele sich um eine Frage des gewerkschaftsinternen Finanzausgleichs.

Die Gewerkschaft hat beantragt,

die Arbeitgeberin zu verpflichten, an sie

  1. 115,14 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Januar 1989 und
  2. 115,14 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Juli 1989

zu zahlen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, daß die Gewerkschaft nicht Unterbringungskosten in Höhe der steuerlichen Pauschbeträge verlangen könne, ohne die Kalkulation ihrer Schulungseinrichtung offenzulegen. Selbst wenn den Schulungsteilnehmern nicht der Nachweis abverlangt werden könne, wie sich die von ihnen nicht zu beeinflussenden, vom Veranstalter in Rechnung gestellten Unterbringungskosten im einzelnen zusammensetzen, gelte dies nicht, wenn der Veranstalter die Erstattung der von ihm selbst berechneten Schulungskosten verlange. Mache eine Gewerkschaft von ihrem Recht Gebrauch, Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG durchzuführen, so könne sie für die Erfüllung dieser Aufgabe nur Ersatz ihrer dadurch konkret entstehenden Kosten vom Arbeitgeber fordern. Es sei der koalitionsrechtliche Grundsatz zu beachten, daß kein sozialer Gegenspieler zur Finanzierung des gegnerischen Verbandes verpflichtet sei. Daraus ergebe sich, daß die Gewerkschaft aus derartigen Veranstaltungen keinen Gewinn erzielen dürfe. Der Arbeitgeber sei auch nicht verpflichtet, den Gewerkschaften die Vorhaltekosten oder Generalunkosten ihrer Schulungsstätten zu erstatten. Die unterschiedlichen Tagessätze deuteten darauf hin, daß die Gewerkschaft eine Mischkalkulation vornehme, die es ihr ermögliche, mit den höheren Tagessätzen für Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG niedrigere Tagessätze für andere Teilnehmer zu subventionieren. Die Anwendung der steuerlichen Pauschbeträge stelle nicht sicher, daß die Gewerkschaft weder einen Gewinn erziele noch in die Unterbringungspreise Generalunkosten oder Vorhaltekosten einbeziehe. Da die Gewerkschaft trotz des Auflagenbeschlusses des Arbeitsgerichts ihre tatsächlichen Unkosten nicht offengelegt habe, könne sie keine weitergehende Kostenerstattung verlangen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde der Gewerkschaft ist erfolglos geblieben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gewerkschaft ihren Antrag weiter. Die Arbeitgeberin beantragt Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

B.Die Rechtsbeschwerde der Gewerkschaft ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, über die bereits geleisteten Beträge hinaus Schulungskosten zu erstatten.

B.Die Rechtsbeschwerde der Gewerkschaft ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, über die bereits geleisteten Beträge hinaus Schulungskosten zu erstatten.

2.Die Vorinstanzen haben zu Recht weder den Betriebsrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung noch die Schulungsteilnehmer am vorliegenden Verfahren beteiligt.

Aus § 83 Abs. 3 ArbGG ergibt sich, daß sich die Beteiligungsbefugnis nach materiellem Betriebsverfassungsrecht bestimmt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Beteiligter in einem Beschlußverfahren, wer von der zu erwartenden Entscheidung in einem betriebsverfassungsrechtlichen Recht oder Rechtsverhältnis unmittelbar betroffen wird (vgl. BAGE 39, 102, 103 = AP Nr. 3 zu § 80 ArbGG 1979, zu II 3 der Gründe; Beschluß vom 13. März 1984 - 1 ABR 49/82 - AP Nr. 9 zu § 83 ArbGG 1979; BAGE 49, 267, 270 = AP Nr. 13 zu § 83 ArbGG 1979, zu II 4 c aa der Gründe, jeweils m.w.N.). Die materiell-rechtliche Betroffenheit und die Beteiligungsbefugnis können sich ändern, sogar noch im Laufe des Verfahrens (vgl. BAGE 59, 371, 374 f. = AP Nr. 55 zu § 99 BetrVG 1972, zu B I 1 der Gründe; BAGE 60, 48, 51 ff. = AP Nr. 10 zu § 81 ArbGG 1979, zu I 2 der Gründe). Im vorliegenden Fall hat die Forderungsabtretung dazu geführt, daß die Gewerkschaft aus abgetretenem Recht antrags- und beteiligungsbefugt geworden ist (Beschluß vom 30. Januar 1973 - 1 ABR 1/73 - AP Nr. 3 zu § 40 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe; BAGE 25, 482, 484 f. = AP Nr. 5 zu § 40 BetrVG 1972, zu II 2 und 3 der Gründe; Beschluß vom 25. April 1978 - 6 ABR 22/75 - AP Nr. 33 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe), während die Schulungsteilnehmer, der Betriebsrat sowie die Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht mehr unmittelbar in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen sind.

a)Die einzelnen Mitglieder des Betriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die an der Schulung teilnahmen, können zwar aus abgeleitetem Recht beteiligungsbefugt sein, aber nur so lange, als sie Inhaber eines Freistellungs- oder Auslagenerstattungsanspruchs sind.

b)Auch die Beteiligungsbefugnis des Betriebsrats richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen, die das Bundesarbeitsgericht zu § 83 Abs. 3 ArbGG entwickelt hat (ebenso u.a. Germelmann/Matthes/ Prütting, ArbGG, § 83 Rz 51; Grunsky, ArbGG, 6. Aufl., § 83 Rz 17; Wiese, Anm. I 2 zu AP Nr. 6 zu § 37 BetrVG 1972; a.A. Wichmann, AuR 1975, 294, 295 f.). Das Arbeitsgerichtsgesetz enthält keine Sonderregelung, wonach der Betriebsrat in allen Beschlußverfahren über betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten unabhängig von seiner Betroffenheit zu beteiligen wäre. In Verfahren auf Kostenerstattung wegen Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an Schulungsveranstaltungen ist zwar der Betriebsrat in der Regel zu beteiligen. Der Betriebsrat ist aber in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung dann nicht unmittelbar betroffen, wenn nach Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs an den Träger der Schulungsveranstaltung kein Betriebsratsmitglied mehr Ansprüchen des Veranstalters ausgesetzt ist, über die Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach keine Meinungsverschiedenheiten bestehen und sich der Streit über die Höhe der Kostenerstattung auf die Frage beschränkt, ob die Kostenrechnung einer Gewerkschaft als Schulungsveranstalter aus koalitionsrechtlichen Gründen zu beanstanden ist.

aa)Daran ändert sich auch dadurch nichts, daß die Schulungskosten der einzelnen Betriebsratsmitglieder als Kosten der Betriebsratstätigkeit anzusehen sind (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit dem Beschluß vom 31. Oktober 1972, BAGE 24, 459, 462 = AP Nr. 2 zu § 40 BetrVG 1972, zu II B 1 der Gründe) und der Betriebsrat das Recht hat, den Arbeitgeber auf Kostenerstattung an das einzelne Betriebsratsmitglied in Anspruch zu nehmen (Beschluß vom 29. Januar 1974 - 1 ABR 34/73 - AP Nr. 8 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe; Beschluß vom 9. September 1975 - 1 ABR 21/74 - AP Nr. 6 zu § 83 ArbGG 1953, zu II 2 der Gründe; Beschluß vom 21. November 1978 - 6 ABR 10/77 - AP Nr. 35 zu § 37 BetrVG 1972, zu III 5 der Gründe). Daraus, daß der Betriebsrat den Arbeitgeber zugunsten eines einzelnen Betriebsratsmitglieds in Anspruch nehmen kann, ergibt sich noch nicht das Recht des Betriebsrats, nach einer Forderungsabtretung an den Schulungsveranstalter im eigenen Namen Zahlung an den neuen Gläubiger verlangen zu können. Der Betriebsrat mag zwar die sich aus der Betriebsratstätigkeit ergebenden Vermögensinteressen seiner Mitglieder wahrnehmen können, nicht aber die Vermögensinteressen Dritter. Wenn der Kostenerstattungsanspruch an Erfüllungs Statt (§ 364 BGB) abgetreten ist und die Betriebsratsmitglieder vom Schulungsträger nicht mehr in Anspruch genommen werden, läßt sich die Beteiligungsbefugnis des Betriebsrats nur noch mit anderen als Vermögensinteressen begründen.

bb)Der Teilnahme des einzelnen Betriebsratsmitglieds an der Schulungsveranstaltung liegt ein Betriebsratsbeschluß zugrunde. Bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Schulungsveranstaltung Kenntnisse vermittelte, die für die Betriebsratstätigkeit erforderlich sind, ob Gewerkschaften überhaupt Träger von Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG sein können oder ob die Schulungsdauer und die angefallenen Kosten erforderlich und verhältnismäßig waren, so steht die Rechtmäßigkeit des Betriebsratsbeschlusses in Frage. Auf diesen Gesichtspunkt hat das Bundesarbeitsgericht u.a. in seinen Beschlüssen vom 28. Januar 1975 (- 1 ABR 92/73 - AP Nr. 20 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe), vom 24. August 1976 (- 1 ABR 109/74 - AP Nr. 2 zu § 95 ArbGG 1953, zu II 3 der Gründe), vom 13. Juli 1977 (- 1 ABR 19/75 - AP Nr. 8 zu § 83 ArbGG 1953, zu II 1 der Gründe) und vom 8. Oktober 1974 (- 1 ABR 72/73 - AP Nr. 7 zu § 40 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe) abgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat es in seinem Beschluß vom 22. Juli 1982 (- 6 P 42.79 - Buchholz 238.3 A, § 46 BPersVG Nr. 12) als entscheidend angesehen, daß sich die Vorfrage stellte, ob der Personalrat zu Recht einen Entsendungsbeschluß gefaßt hatte. Daraus leitete das Bundesverwaltungsgericht ab, daß die Rechtsstellung des Personalrats betroffen werde.

Im vorliegenden Fall hält jedoch auch der Arbeitgeber die Entsendung der beiden Mitglieder des Betriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den konkreten Schulungsveranstaltungen für rechtmäßig. Der Betriebsrat mußte sich nicht mit der Frage befassen, ob die von der Gewerkschaft geforderten Preise aus koalitionsrechtlichen Gründen zu beanstanden waren. Er war nicht verpflichtet, sich eine Kostenkalkulation der Gewerkschaft vorlegen zu lassen und ihren Inhalt zu überprüfen. Der Arbeitgeber hat den Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach anerkannt und größtenteils erfüllt. Streit besteht lediglich darüber, ob die Gewerkschaft die Unterbringungskosten mit den steuerlichen Pauschbeträgen in Rechnung stellen durfte oder aus koalitionsrechtlichen Gründen daran gehindert war. Mit einer Entscheidung darüber wird nach der Forderungsabtretung die Rechtsstellung des Betriebsrats nicht mehr unmittelbar betroffen.

c)Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist kein eigenständiger Repräsentant der jugendlichen Arbeitnehmer und kein selbständiges Mitwirkungsorgan der Betriebsverfassung. Ihre Rechte und Pflichten bestehen vornehmlich im Verhältnis zum Betriebsrat und nicht unmittelbar zum Arbeitgeber. Die Vertretung der Interessen aller Arbeitnehmer einschließlich der Jugendlichen und Auszubildenden gegenüber dem Arbeitgeber obliegt ausschließlich dem Betriebsrat, so daß die Teilnahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters an einer Schulungsveranstaltung der Beschlußfassung durch den Betriebsrat bedarf (BAGE 25, 394, 396 f. = AP Nr. 1 zu § 65 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe; Beschluß vom 10. Mai 1974 - 1 ABR 47/73 - AP Nr. 2 zu § 65 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe; Beschluß vom 10. Mai 1974 - 1 ABR 57/73 - AP Nr. 3 zu § 65 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe). Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat nur insoweit eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung, als sie im Rahmen der §§ 60 ff. BetrVG und im Zusammenwirken mit dem Betriebsrat Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer wahrnimmt. Diese Rechtsstellung wird bei der vorliegenden Fallgestaltung ebensowenig unmittelbar berührt wie die des Betriebsrates.

II.Die antragstellende Gewerkschaft kann nicht verlangen, daß die Arbeitgeberin die Verpflegungs- und Übernachtungskosten in Höhe der steuerlichen Pauschalbeträge nach § 3 Nr. 16 und § 9 EStG in Verbindung mit Abschnitt 8 und 25 LStR 1987 erstattet. Der Kostenerstattungsanspruch kann zwar abgetreten werden. Die geltend gemachte Forderung besteht jedoch nicht.

1.Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs an den Träger der Schulungsveranstaltung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. § 400 BGB steht nicht entgegen (BAG Beschluß vom 30. Januar 1973 - 1 ABR 1/73 - AP Nr. 3 zu § 40 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe; BAGE 25, 482, 485 = AP Nr. 5 zu § 40 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe; Beschluß vom 25. April 1978 - 6 ABR 22/75 - AP Nr. 33 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe). Nach dieser Vorschrift kann eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Auf § 40 Abs. 1 BetrVG gestützte Kostenerstattungsansprüche unterliegen zwar nach § 850 a Nr. 3 ZPO nicht der Pfändung. § 400 BGB ist jedoch entsprechend seinem Schutzzweck dahin auszulegen, daß die Unpfändbarkeit dann nicht einer Forderungsabtretung entgegensteht, wenn der Zessionar dem bisherigen Forderungsinhaber für die abgetretene Forderung einen Barbetrag in Höhe der abgetretenen Forderung gewährt (BAGE 11, 12 f. = AP Nr. 22 zu § 63 HGB, zu I der Gründe; Urteil vom 24. Januar 1964 - 5 AZR 258/63 - AP Nr. 1 zu § 30 KO, zu I 1 der Gründe; Beschluß vom 30. Januar 1973 - 1 ABR 1/73 - aaO; BGHZ 4, 153 f.; BGHZ 13, 360 f.). Ebenso ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Schulungsveranstalter darauf verzichtet, seine Forderungen gegen die Schulungsteilnehmer geltend zu machen und sich dafür deren etwaige auf § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6, § 65 Abs. 1 BetrVG gestützten Kostenerstattungsansprüche abtreten läßt (vgl. BAG Beschluß vom 30. Januar 1973 - 1 ABR 1/73 - AP Nr. 3 zu § 40 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe, bestätigt durch BAGE 25, 482, 485 = AP Nr. 5 zu § 40 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe und Beschluß vom 25. April 1978 - 6 ABR 22/75 - AP Nr. 33 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe).

2.Als Anspruchsgrundlage kommt nur § 40 Abs. 1 in Verb. mit § 37 Abs. 6 und § 65 Abs. 1 BetrVG in Betracht. Die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern oder Jugend- und Auszubildendenvertretern an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6, § 65 Abs. 1 BetrVG gehört zur Tätigkeit des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Sinne des § 40 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 BetrVG (ständige Rechtsprechung des BAG seit dem Beschluß vom 31. Oktober 1972, BAGE 24, 459, 461 ff. = AP Nr. 2 zu § 40 BetrVG 1972, zu II B 1 und 2 der Gründe). Diese Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 in Verb. mit § 37 Abs. 6 und § 65 Abs. 1 BetrVG ist durch die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit sowie durch den koalitionsrechtlichen Grundsatz, daß kein Verband zur Finanzierung des gegnerischen Verbandes verpflichtet werden kann, eingeschränkt.

3.Die koalitionsrechtlich gewährleistete finanzielle Unabhängigkeit der sozialen Gegenspieler wird nicht schon dadurch beeinträchtigt, daß eine Gewerkschaft die Schulung veranstaltet und der Arbeitgeber die Kosten dieser Schulung zu erstatten hat. Die Gewerkschaften können, nicht zuletzt aufgrund ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Unterstützungsfunktion, wie sie u.a. in § 2 Abs. 1 BetrVG angesprochen ist, Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG durchführen, ohne die Kosten dieser Schulung selbst tragen zu müssen (ständige Rechtsprechung des BAG seit dem Beschluß vom 31. Oktober 1972, BAGE 24, 459, 464 ff. = AP Nr. 2 zu § 40 BetrVG 1972, zu II B 3 der Gründe; vgl. u.a. BAGE 25, 482, 488 ff. = AP Nr. 5 zu § 40 BetrVG 1972, zu III 4 der Gründe; Beschluß vom 28. Mai 1976 - 1 ABR 44/74 - AP Nr. 11 zu § 40 BetrVG 1972, zu 2 der Gründe; Beschluß vom 3. April 1979 - 6 ABR 70/76 - AP Nr. 17 zu § 40 BetrVG 1972, zu III 2 b der Gründe). Die betriebsverfassungsrechtliche Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG entfällt nicht schon deshalb, weil eine Gewerkschaft Schulungsveranstalter ist. Es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Von ihr geht im vorliegenden Verfahren auch die Arbeitgeberin aus.

4.Die Grundsätze des Koalitionsrechts schränken aber die Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers insoweit ein, als die Unabhängigkeit vom sozialen Gegenspieler nicht beeinträchtigt werden darf. Der Arbeitgeber hat lediglich die tatsächlichen Kosten zu tragen, die der Gewerkschaft durch die konkrete Schulung entstehen. Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob an der Auffassung festzuhalten ist, daß dem Arbeitgeber über § 40 Abs. 1 BetrVG keine Vorhaltekosten (Generalunkosten) gewerkschaftlicher Schulungseinrichtungen auferlegt werden dürfen (so die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, Beschluß vom 5. Februar 1974 - 1 ABR 46/73 - n.v., zu III 4 a der Gründe; Beschluß vom 28. Mai 1976 - 1 ABR 44/74 - AP Nr. 11 zu § 40 BetrVG 1972, zu 2 a der Gründe; Beschluß vom 3. April 1979 - 6 ABR 70/76 - AP Nr. 17 zu § 40 BetrVG 1972, zu III 2 b der Gründe; ebenso Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 40 Rz 33; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rz 31; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rz 34; Wiese, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 40 Rz 52; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 40 Rz 44). Da die Gewerkschaft aus den Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG zumindest keinen Gewinn erzielen darf (ständige Rechtsprechung seit BAGE 24, 459, 466 = AP Nr. 2 zu § 40 BetrVG 1972, zu II B 3 der Gründe), hat der Arbeitgeber zu Recht die verlangte weitergehende Kostenerstattung abgelehnt.

a)Die W -Schule, in der die Veranstaltungen durchgeführt wurden, ist eine Einrichtung der antragstellenden Gewerkschaft und dient zumindest in erheblichem Umfang verbandsbezogenen, interessengerichteten Veranstaltungen. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, eine derartige Einrichtung über die schulungsbedingten Kosten hinaus mitzufinanzieren.

b)Da die Gewerkschaft es abgelehnt hat, ihre tatsächlichen Kosten aufzuschlüsseln und nachzuweisen, haben die Vorinstanzen nicht feststellen können, ob die Gewerkschaft mit den in Rechnung gestellten Tagessätzen einen Gewinn erzielt hätte. Insbesondere ist nicht auszuschließen, daß die Gewerkschaft im Rahmen einer Mischkalkulation den Teilnehmern von Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6, § 65 Abs. 1 BetrVG höhere Unterbringungspreise in Rechnung stellt und damit niedrigere Tagessätze für andere Veranstaltungen mitfinanziert. Das von der Gewerkschaft vorgelegte Ergebnisprotokoll vom 4./5. März 1987 enthält unterschiedliche Tagessätze. Bei Tagungen eigener Gremien und bei Referenteneinsätzen leuchtet es zwar ein, daß die Gewerkschaft die Übernachtungen überhaupt nicht in Rechnung stellt, statt Übernachtungskosten zu verlangen und anschließend diese Beträge als Spesenersatz wieder zurückzuzahlen. Die Tagessätze, die bei Bildungsmaßnahmen der Bezirke und Verwaltungsstellen angesetzt werden, dienen jedoch nach dem eigenen Vortrag der Gewerkschaft dem internen Finanzausgleich. Die Entlastung der Hauptkasse ist aufwandsbezogen. Ob der dabei für angemessen erachtete Tagessatz von 60,-- DM den tatsächlichen Unkosten der W -Schule entspricht, läßt sich ohne detaillierte Angabe der konkret anfallenden Kosten nicht beantworten. Die Gewerkschaft hat auch nicht näher begründet, weshalb sie bei Bildungsmaßnahmen der Bezirke und Verwaltungsstellen zwar die Verpflegung ebenfalls mit 33,-- DM, die Übernachtung aber nicht wie bei den Bildungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 6 BetrVG mit einem Tagessatz von 48,-- DM, sondern lediglich mit 27,-- DM und damit mehr als 40 % niedriger berechnete.

c)Es ist unerheblich, daß der in Rechnung gestellte Tagessatz der Summe der steuerlichen Pauschbeträge nach § 3 Nr. 16 und § 9 EStG in Verb. mit Abschnitt 8 und 25 LStR 1987 entsprach. Daraus ergibt sich noch nicht, daß die Gewerkschaft mit ihrem Tagessatz keinen Gewinn erzielte.

aa)Das Bundesarbeitsgericht hat zwar in den Beschlüssen vom 29. Januar 1974 (- 1 ABR 39/73 - AP Nr. 9 zu § 37 BetrVG 1972, zu III 5 b der Gründe), vom 27. September 1974 (- 1 ABR 71/73 - AP Nr. 18 zu § 37 BetrVG 1972, zu III 5 b der Gründe), vom 8. Oktober 1974 (- 1 ABR 72/73 - AP Nr. 7 zu § 40 BetrVG 1972, zu III 6 b der Gründe), vom 29. April 1975 (- 1 ABR 40/74 - AP Nr. 9 zu § 40 BetrVG 1972, zu II B 1 der Gründe) und vom 8. Februar 1977 (- 1 ABR 124/74 - AP Nr. 26 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe) den Arbeitgeber zur Erstattung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Höhe der steuerlichen Pauschbeträge verpflichtet. In diesen Beschlüssen sind die Unterbringungspreise nicht als überhöht angesehen worden. Dabei ist nur die Verhältnismäßigkeit der Kosten geprüft, aber nicht die koalitionsrechtliche Frage aufgeworfen worden, ob in den Preisen der Gewerkschaft ein Gewinn enthalten war, so daß sich das Bundesarbeitsgericht auch nicht damit auseinandersetzen mußte, welche Bedeutung den steuerlichen Pauschbeträgen in diesem Zusammenhang zukommt. Im Beschluß vom 29. Januar 1974 (- 1 ABR 39/73 - AP Nr. 9 zu § 37 BetrVG 1972, zu III 5 b der Gründe) hat das Bundesarbeitsgericht einen Preis von 48,-- DM pro Tag für Unterkunft und Verpflegung, der dem damaligen steuerlichen Pauschbetrag entsprach, zwar als "relativ hoch", aber trotzdem als verhältnismäßig angesehen, zumal die "tatsächlichen der Gewerkschaft entstandenen Kosten ... unbestritten ... höher lagen".

bb)Bei den steuerlichen Pauschbeträgen handelt es sich um generelle Schätzungen der Verwaltung, die einem vereinfachten Vollzug des Steuerrechts dienen (vgl. BFH Urteil vom 23. April 1982 - VI R 30/80 - BStBl II 1982, 500 ff. und Urteil vom 25. Oktober 1985 - VI R 15/81 - BStBl II 1986, 200 ff., jeweils m.w.N.). Sie eignen sich nicht für die koalitionsrechtlich gebotene Einschränkung der erstattungsfähigen Schulungskosten. Die steuerrechtliche Typisierung geht von einer Unterbringung in Betrieben des Beherbergungsgewerbes aus. Diese Betriebe stellen grundsätzlich Preise in Rechnung, die nicht nur sämtliche Kosten erfassen, sondern auch einen Gewinn ermöglichen. Die steuerlichen Pauschbeträge sagen nichts darüber aus, welche Kosten ein entsprechender Verpflegungs- und Übernachtungspreis im Einzelfall abdeckt und inwieweit er zu einem Gewinn führt. Art und Höhe der Kosten hängen u.a. von den wirtschaftlichen Gegebenheiten der jeweiligen Unterbringungseinrichtung, ihrer Organisation, den gewährten Leistungen und dem Belegungsgrad ab. Für die Höhe der Kosten gibt es keine Erfahrungswerte, die eine Pauschalierung zulassen (vgl. BAG Beschluß vom 28. Mai 1976 - 1 ABR 44/74 - AP Nr. 11 zu § 40 BetrVG 1972, zu II 2 a der Gründe zur Höhe der Vorhaltekosten/ Generalunkosten).

cc)Im übrigen entspricht der Tagessatz von 81,-- DM zwar der Summe der Pauschbeträge für die Kosten der Verpflegung und Übernachtung bei einem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn von mehr als 25.000,-- DM bis einschließlich 50.000,-- DM. Während jedoch der Preis für die Verpflegung von täglich 33,-- DM unter dem bei mehrtägigen Dienstreisen vorgesehenen Pauschbetrag von 44,-- DM lag (Abschnitt 25 Abs. 9 Nr. 2 Buchst. b LStR 1987), überstieg der für die Übernachtung vorgesehene Preis von 48,-- DM den Pauschbetrag nach Abschnitt 8 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LStR 1987 in Höhe von 37,-- DM. Dieser Umstand erhöht die Wahrscheinlichkeit, daß zumindest der Übernachtungspreis einen Gewinn umfaßt.

5.Die koalitionsrechtlichen Grenzen des Anspruchs auf Erstattung der in einer gewerkschaftlichen Bildungseinrichtung entstandenen Schulungskosten entfallen nicht deshalb, weil die Schulungsteilnehmer die ihnen vom Veranstalter in Rechnung gestellten Beträge nicht beeinflussen können. Das Bundesarbeitsgericht hat zwar mehrfach entschieden, daß der Arbeitgeber die Kosten zu erstatten hat, die einem Betriebsratsmitglied durch die Teilnahme an einer unter § 37 Abs. 6 BetrVG fallenden Schulung entstehen und von ihm in der Höhe nicht beeinflußbar sind (BAG Beschluß vom 29. Januar 1974 - 1 ABR 39/73 - AP Nr. 9 zu § 37 BetrVG 1972, zu III 5 b der Gründe; Beschluß vom 29. April 1975 - 1 ABR 40/74 - AP Nr. 9 zu § 40 BetrVG 1972, zu II B 1 der Gründe; Beschluß vom 7. Juni 1984 - 6 ABR 66/81 - AP Nr. 24 zu § 40 BetrVG 1972, zu II 2 a der Gründe). Das Bundesarbeitsgericht hat sich jedoch in diesen Entscheidungen nicht mit den sich aus dem Koalitionsrecht ergebenden immanenten Schranken des Kostenerstattungsanspruchs nach § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6, § 65 Abs. 1 BetrVG auseinandergesetzt. Es liegt weitestgehend in der Hand der Gewerkschaft, wie sie die Preise in ihren Bildungseinrichtungen gestaltet. Dabei muß sie die koalitionsrechtlichen Grundsätze beachten. Diese Grundsätze stehen nicht zur Disposition eines Sozialpartners. Eine mit dem Koalitionsrecht nicht zu vereinbarende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Finanzierung gegnerischer Bildungseinrichtungen läßt sich nicht dadurch herbeiführen, daß eine Gewerkschaft von den Schulungsteilnehmern Pauschalpreise verlangt, die über den durch die konkrete Schulung verursachten tatsächlichen Kosten liegen. Jedenfalls wenn die Gewerkschaft den ihr abgetretenen Kostenerstattungsanspruch geltend macht, hat sie ihre erstattungsfähigen tatsächlichen Kosten im einzelnen anzugeben.

 

Unterschriften

Dr. Seidensticker Schliemann Kremhelmer

Dr. Johannsen Dr. Klebe

 

Fundstellen

Haufe-Index 440980

BAGE, 214

BB 1993, 138

NZA 1993, 189

RdA 1992, 398

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