Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss von Gewinnbeteiligung

 

Leitsatz (amtlich)

Es stellt keinen Verstoß einer Betriebsvereinbarung gegen Grundsätze von Recht und Billigkeit oder die freie Arbeitsplatzwahl (im Sinne einer unzulässigen Kündigungsbeschränkung) dar, wenn Arbeitnehmer, die vor einem bestimmten Auszahlungstermin (hier erst nach Feststellung der Vorjahresbilanz) ausscheiden (hier: durch Eigenkündigung) von einer (künftigen) Gewinnbeteiligung ausgeschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn Anlass für die Einführung dieses Gewinnbeteiligungsmodells war, dass Arbeitnehmer in der Vergangenheit aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Arbeitgebers einen Teil ihrer ursprünglich höheren tariflichen Sonderzahlungen aufgrund Absenkung dieser Sonderzahlungen durch einen Zusatztarif bzw. eine Betriebsvereinbarung verloren und der Höchstbetrag der Gewinnbeteiligung betragsmäßig den insgesamt entgangenen Sonderzahlungsbeträgen entspricht.

 

Normenkette

BetrVG §§ 75, 77; GG Art. 12

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 21.03.2000; Aktenzeichen 8 Ca 6186/99 A)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.01.2002; Aktenzeichen 1 AZR 267/01)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg – Gerichtstag Ansbach – vom 21.03.2000 – Az.: 8 Ca 6186/99 A – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt nach Eigenbeendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.12.1998 Auszahlung eines Betrages aus einem „Sicherungsschein 1998” in Höhe von insgesamt DM 9.242,25.

Er war bei der Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 01.10.1993 beschäftigt.

Auf das Beschäftigungsverhältnis fanden die Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg-Nordbaden Anwendung. Nach deren Urlaubsabkommen und dem Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen stehen den Beschäftigten sowohl ein zusätzliches Urlaubsgeld wie auch eine Jahressonderzahlung zu.

Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Beklagten schlossen die Beklagte und deren Betriebsrat mit Datum vom 02.05.1997, die auf Bl. 16 mit 22 d.A. in Kopie vorgelegte Betriebsvereinbarung samt Anlagen, in welcher unter anderem vereinbart wurde, dass das zusätzliche Urlaubsgeld und die betriebliche Sonderzahlung 1997 und 1998 (Anmerkung des Gerichts: bereits damals ausdrücklich:) „unter Bezugnahme auf den Zusatztarifvertrag vom 03.06.1997” in der Weise für alle Beschäftigten nach dem selben Prozentsatz abgesenkt werden, dass pro Jahr ein Gesamtvolumen von DM 1.000.000,– eingespart wird (Ziffer 1 der Betriebsvereinbarung). Ziffer 2 der Betriebsvereinbarung regelt die Behandlung von Zeitguthaben auf Langzeitkonten. Diese sind vorliegend nicht streitgegenständlich. In Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung ist eine Gewinnausschüttung an die Belegschaft ab dem Geschäftsjahr 1999 in Höhe von 10 % des jährlichen Gewinnes vor Steuern bis zur Höhe von DM 3.024.050,56 gemäß einer Anlage 2 vereinbart.

In dieser Anlage 2 („Erfolgsprämie”) ist im Wesentlichen geregelt, dass die Beschäftigten der Beklagten (und ausgegliederter Unternehmen) durch Verzicht auf Teile ihres zusätzlichen Urlaubsgeldes und der betrieblichen Sonderzahlung in den Jahren 1997 und 1998 einen betrieblichen Sanierungsbeitrag geleistet haben, der durch die Regelungen der vorliegenden Vereinbarung ausgeglichen werde. Insoweit kommen 10 % der Gewinne vor Steuern ab dem Geschäftsjahr 1999 im Monat nach der Feststellung des Jahresabschlusses an die Anspruchsbeschäftigten als Erfolgsprämie zur Auszahlung. Gemäß Ziffer 3 dieser Anlage sind anspruchsberechtigt Beschäftigte, die am 30.09.1997/30.09.1998 und am Auszahlungstermin (Anmerkung des Gerichts; Hervorhebung durch das Gericht zur Verdeutlichung eines wesentlichen Streitpunktes der Parteien) in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehen und die in den Jahren 1997 und 1998 ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine betriebliche Sonderzahlung erhalten haben.

Nach Ziffer 4 dieser Anlage erhält jeder Beschäftigte, der an den Stichtagen 01.04.1997, 30.09.1997, 30.09.1998 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht, einen Sicherungsschein über die jeweilige Summe. Dieser Sicherungsschein „weist seinen persönlichen prozentualen Anteil an dem Sanierungsbeitrag aller Beschäftigten des/der Unternehmen aus”.

Mit Datum vom 03.06.1997 wurde zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Stuttgart zur Änderung und zur Anwendung von Tarifverträgen für die Firmen W. und W. GmbH, Dinkelsbühl ein Zusatztarifvertrag mit dem Geltungsbereich für die Beschäftigten der vorgenannten Firmen abgeschlossen (Bl. 23, 34 d.A.). In Ziffer 2 dieses Zusatztarifvertrages ist unter „Änderung von Tarifverträgen” geregelt, dass das zusätzliche Urlaubsgeld aus dem Urlaubsabkommen und die Sonderzahlung aus dem Tarifvertrag Sonderzahlung in den. Jahren 1997 und 1998 abgesenkt werden und sich das Volumen der Absenkung nach der Betriebsve...

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