Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. Diskriminierung. Probezeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit im Rahmen eines einjährig befristeten Arbeitsverhältnis ist rechtswirksam. Der Ausschluss der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung nac Ablauf der Probezeit ändert davon nichts.

 

Normenkette

BGB §§ 307, 611a; TzBfG § 14

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 13.11.2003; Aktenzeichen 4 Ca 8725/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.11.2003 – 4 Ca 8725/03 – wird zurückgewiesen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses sowie über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Von einer erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.11.2003 abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf Blatt 98 ff. d. A. Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 16.03.2004 zugestellte Urteil am 13.04.2004 Berufung eingelegt und diese am 14.04.2004 begründet. Sie ist weiterhin der Auffassung, die bei ihrem Arbeitsverhältnis gewählte Vertragsgestaltung aus einer Kombination von sachgrundloser Jahresbefristung mit gleichzeitiger sechsmonatiger Probezeit und entsprechender Kündigungsmöglichkeit gemäß § 622 Abs. 3 BGB sei einseitig belastend und benachteilige die Klägerin unangemessen im Sinne der §§ 310 Abs. 4, 307 Abs. 1 BGB. Die unangemessene Benachteiligung manifestiere sich weiter auf Grund der diskriminierenden Wirkung dieser Vertragsgestaltung. Es liege eine eindeutige Verletzung des § 611 a BGB vor. Zu den Arbeitsverhältnissen vergleichbarer Arbeitnehmer der Beklagten führt sie zweitinstanzlich Folgendes aus:

Beim Mitarbeiter S H sei weiterhin unaufgeklärt, ob die Beklagte auf Grund einer bestehenden Schwerbehinderung finanzielle Förderungsmaßnahmen in Anspruch nehme. Hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen B M und M N sei deren längere Betriebszugehörigkeit zwar zutreffend, jedoch bestünden bei beiden Arbeitnehmerinnen Besonderheiten. Frau M habe in ihrer Lebensplanung keine Kinder vorgesehen. Die Einstellung von Frau N liege deutlich vor dem Zeitraum 1998/1999, ab dem bedingt durch den Tod des Mitinhabers Prof. P eine komplette Umstrukturierung und damit verbundene grundsätzliche Änderung der Personalpolitik des Unternehmens erfolgt sei. Bei den Mitarbeiterinnen C W und E S sei zu berücksichtigen, dass diese jeweils nach Entfristung ihrer zunächst befristeten Arbeitsverhältnisse kurz vor Ablauf der nochmals vereinbarten Probezeit durch Eigenkündigung ausgeschieden seien. Schließlich könne auch die Mitarbeiterin S S nicht zum Vergleich herangezogen werden, da das bei ihr vorliegende unbefristete Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit den von der Bundesagentur für Arbeit gewährten Förderungsmaßnahmen gesehen werden müsse.

Aus denselben Gründen hält die Klägerin auch weiterhin die streitgegenständliche Kündigung bzw. die in der Berufungsinstanz zusätzlich angegriffene Folgekündigung für rechtsunwirksam. Darüber hinaus hält sie die Kündigung für rechtsmissbräuchlich und meint, sie verstoße gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.11.2003, Aktenzeichen 4 Ca 8725/03 abzuändern und

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 07.07.2003, zugegangen am selben Tage, mit Wirkung zum 22.07.2003 aufgelöst worden ist;
  2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 09.02.2004 hinaus unbefristet fortbesteht;
  3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 2. zu den im Arbeitsvertrag vom 27.01.2003 geregelten Arbeitsbedingungen als Diplom-Ingenieurin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu 2. weiter zu beschäftigen;
  4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 10.07.2003 aufgelöst worden ist;
  5. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände beendet wird, sondern ungekündigt fortbesteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die weitergehende Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und hält die gewählte Vertragsgestaltung weiterhin für zulässig. Eine geschlechtsbezogene Benachteiligung der Klägerin im Sinne von § 611 a BGB sei nicht erfolgt. Die Klägerin lasse den nahezu zeitgleich abgeschlossenen und in jeder Hinsicht vergleichbaren befristeten Arbeitsvertrag mit dem Mitarbeiter S M unberücksichtigt. Das Gleiche gelte für den vergleichbaren ebenfalls zeitbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer M C, der befristet vom 01.03.2000 bis 28.02.2001 eingestellt und bis zum 15.05.2001 auf Grund einer e...

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