Entscheidungsstichwort (Thema)

AGB. Befristung. Probezeit. Verhältnis von Probezeitvereinbarung und Befristung des Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit ist trotz Befristung des Arbeitsverhältnisses auf sechs Monate im vorformulierten Arbeitsvertrag zulässig.

 

Normenkette

BGB §§ 305c, 307, 622; TzBfG § 14

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 19.05.2010; Aktenzeichen 1 Ca 383/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.05.2010 – Az.: 1 Ca 383/10 – teilweise abgeändert und der Tenor des angefochtenen Urteils zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 09.02.2010 nicht zum 28.02.2010 aufgelöst worden ist sondern bis zum 03.03.2010 fortbestanden hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 90 % die Klägerin, zu 10 % die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Dauer der Kündigungsfrist nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Probezeitkündigung innerhalb eines befristeten Arbeitsverhältnisses.

Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 30.12.2009 enthält in § 2 eine Befristung auf den 30.06.2010. § 7 Abs. 2 des Arbeitsvertrags lautet: „Die ersten sechs Monate des Anstellungsverhältnisses gelten als Probezeit i. S. d. § 622 Abs. 3 BGB. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.” Absatz 3 verweist auf die gesetzlichen Kündigungsfristen nach Ablauf der Probezeit.

Unter dem 09.02.2010 sprach die Beklagte der Klägerin eine Kündigung zum 28.02.2010 aus. Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin am 17.02.2010 zu.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes im Übrigen sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.05.2010 – 1 Ca 383/10 – (Seite 2, 3 des Urteils, Bl. 38, 39 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 09.02.2010 nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.03.2010 fortbestanden hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht Mainz die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt:

Das Arbeitsverhältnis habe aufgrund der ordentlichen, innerhalb der Probezeit ausgesprochenen Kündigung vom 09.02.2010, zugegangen am 17.02.2010, mit der während der Probezeit geltenden Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB zum 03.03.2010 seine Beendigung gefunden.

Die gleichzeitige Vereinbarung einer Probezeit mit Kündigungsmöglichkeit neben der Vereinbarung einer Befristung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie führe nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Derartige Vertragsgestaltungen seien üblich und rechtlich anerkannt. Hierdurch werde § 14 TzBfG nicht umgangen. Die Vereinbarung einer Probezeit finde auch bei Befristung eines Arbeitsverhältnisses eine Berechtigung unter dem Gesichtspunkt der Erprobung deshalb, weil die erleichterte Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG der gesetzgeberischen Intention entspreche, ein derart befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes einmünden zu lassen. Hinzu komme, dass die Vereinbarung einer Probezeit für beide Seiten Wirksamkeit entfalte und nicht nur den Interessen des Arbeitgebers Rechnung trage. Der Arbeitnehmer könne die Arbeitsbedingungen erproben und sich bei negativem Ausgang mit kurzer Frist und ohne Vertragsbruch aus dem Arbeitsverhältnis lösen. Da die vorliegende Vertragsgestaltung den gesetzlichen Vorgaben nach § 15 Abs. 3 TzBfG und § 620 Abs. 3 BGB entspreche, weiche sie nicht im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB von einer gesetzlichen Regelung ab.

Es handele sich auch nicht um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB. Die Vertragsklauseln seien sprachlich leicht verständlich gefasst und hinsichtlich ihres Regelungsgegenstands durch deutliche Überschriften inhaltlich gekennzeichnet. In § 7 Abs. 1 des Arbeitsvertrags sei klar geregelt, dass das Arbeitsverhältnis während der Befristung gekündigt werden könne. In § 7 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages sei in deutlicher Weise die Probezeitvereinbarung enthalten. Satz 2 hebe sogar ausdrücklich hervor, dass die Probezeitvereinbarung bedeute, dass während dieser die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gelte. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 7 Abs. 3 des Arbeitsvertrages. Da es der gesetzgeberischen Intention entspreche, ein befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes einmünden zu lassen, sei es unter keinen Gesichtspunkten zu beanstanden, dass dort in klar verständlichen Worten geregelt sei, dass nach Ablauf der Probezeit...

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