Entscheidungsstichwort (Thema)

Restmandat, Beteiligtenfähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das sogenannten Restmandat des Betriebsrats ist ein aufgabenbezogenes Abwicklungsmandat, damit der Betriebsrat die mit einer Betriebsänderung bzw. -Stillegung zusammenhängenden Rechte wahrnehmen kann.

2. Ein Restmandat zu dem Zweck, ein bereits anhängiges Beschlußverfahren unabhängig davon zum Abschluß zu bringen, ob es um durch eine Betriebsstillegung ausgelöste Mitbestimmungsrechte geht, ist zu verneinen. Die Beteiligtenfähigkeit kann in einem solchen Fall nicht mit einem Restmandat aufrechterhalten werden.

3. Fehlt die Beteiligtenfähigkeit im maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, ist ein Antrag als unzulässig abzuweisen, und zwar auch dann, wenn der Mangel auf Seiten des mit dem Antrag in Anspruch genommenen Beteiligten vorliegt.

 

Normenkette

ArbGG §§ 10, 24 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 20.10.1999; Aktenzeichen 15 BV 146/99)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 14.08.2001; Aktenzeichen 1 ABR 52/00)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI546897

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